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Strengeres Koppelungsverbot nach der DSGVO

25. April 2017/von Datenschutzbeauftragter/tma

Bereits das heutige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält Regelungen, die es verbieten, den Abschluss eines Vertrags von einer Einwilligung des Betroffenen zum Empfang von Werbung oder der Freigabe seiner Daten zum Adresshandel abhängig zu machen. Dieses allerdings mit der Einschränkung, dass dieses gilt, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Gewinne, Gewinne, Gewinne!

Ein gutes Beispiel sind hier die allseits beliebten Gewinnspiele oder Newsletter-Abos. In vielen Fällen wird die Teilnahme hieran von der Einwilligung zum Empfang von Werbung abhängig gemacht, was auch zulässig sein dürfte. Anders sieht das beispielsweise beim Abschluss eines Telekommunikationsvertrags aus: Hier ist der Markt auf wenige Anbieter beschränkt und jeder Anbieter nimmt für sich in Anspruch, einzigartig zu sein. Damit wäre es nicht zulässig, einen solchen Vertrag von einer Einwilligung in den Empfang von Werbung zu machen.

Zukünftig Strengeres Koppelungsverbot

Mit der DSGVO kommt nun ein strengeres Koppelungsverbot als heute: Art. 7 Abs. 4 DSGVO regelt klar, dass Einwilligungen nur dann gültig sind, wenn die Erfüllung eines Vertrags unabhängig von der Einwilligung zu nicht für den Vertragszweck notwendiger Verarbeitungen ist. Anders ausgedrückt: Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht mehr an das Abonnement eines Newsletters gekoppelt werden. Ausnahmen gibt es keine. Dabei ist hervorzuheben, dass die DSGVO sich hier nicht ausschließlich auf  Werbung (und Adresshandel) bezieht, wie das BDSG, sondern dass es allgemein um das Thema Einwilligungen geht. Zukünftig müssen also grundsätzlich die Zustimmungen zu allen Verarbeitungen, welche inhaltlich von einander zu trennen sind, auch getrennt abgegeben und auch widerrufen werden können.

Das Aus für Gewinnspiele?

Bei „echten“ Dienstleistungen, wie Mobilfunkverträgen oder Bankkonten ändert sich mit dieser Neuregelung für die betroffenen Personen erst einmal nichts. Es wird vermutlich weiterhin von den Anbietern mit allen Mitteln versucht werden, den Kunden eine entsprechende Einwilligung abzuringen. Allerdings dürfte auch das zukünftig aufgrund des „privacy-by-default“-Prinzips schwerer werden, dürfen entsprechende Abfragen doch nicht mehr mit der Zustimmung vorbelegt werden.

Jetzt stellt sich die Frage, wie es mit Gewinnspielen weiter geht. Die Bedingung, dass man nur teilnehmen kann, wenn man in Werbung einwilligt, ist zukünftig nicht mehr zulässig. Vermutlich werden über kurz oder lang findige Marketing-Experten auf die Idee kommen, das ganze umzudrehen:

Erst erfolgt die Einwilligung in Werbung. Erst im Nachgang wird die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten. Technisch ließe sich das so gestalten, dass das Gewinnspiel tatsächlich erst angeboten wird, wenn die Einwilligung in Werbung vorliegt. Wir meinen allerdings, dass auch diese Umkehrung nicht zulässig wäre.

Die bayerische Aufsichtsbehörde äußert sich

Hierzu hat das LDA Bayern vor kurzem eine in unseren Augen interessante Auslegung veröffentlicht (Zitat):

Daraus dürfte folgen, dass bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar dargestellt werden muss. Raum oder Notwendigkeit für eine Einwilligung besteht dann nicht mehr.

Das LDA Bayern vertritt also den Standpunkt, dass im Rahmen der Interessenabwägung bei kostenlosen Dienstleistungen durchaus angenommen werden kann, dass der Empfang von Werbung als Gegenleistung eines Vertrags angesehen werden kann. Wir sehen diese Ansicht durchaus als im Sinne der Nutzer, denn ohne die Möglichkeit der Werbung dürfte das Angebot an kostenlosen Dienstleistungen stark abnehmen. Wichtig ist, wie auch das LDA Bayern schreibt, dass der Nutzer in den Vertragsbedingungen über die Nutzung für Werbung aufgeklärt werden muss. Werbung wird damit sozusagen Produktbestandteil.

Bezahlen mit Daten

Spinnt man den Gedanken weiter, so könnte man das Bezahlen mit Daten durchaus zukünftig ganz offiziell in Produkte integrieren: Neben einer preiswerten, aber kostenpflichtigen Variante wird eine mit identischen Leistungen angeboten, welche kein Geld, sondern die Einwilligung in Werbung kostet. Damit wäre dem Koppelungsverbot aus unserer Sicht Rechnung getragen. Ein solches Produktdesign passt unseres Erachtens auch zu der Vorgabe, dass jede Einwilligung durch die betroffene Person widerrufbar sein muss. In einem solchen Fall würde das Produkt, welches abgeschlossen wurde, beibehalten. Allerdings wäre dann die Bezahlung mit Daten hinfällig und es würde wieder ein Geldbetrag anfallen.

Gleichzeitig wäre damit auch der Wert der zur Verfügung gestellten Daten bepreist.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die neuen Regelungen der DSGVO zwar durchaus schärfer sind als die aktuellen, es werden sich aber auch zukünftig noch Möglichkeiten finden, von den Nutzern eine Einwilligung zum Empfang von Werbung zu erhalten.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre werblichen Maßnahmen auf Konformität mit den Regelungen der DSGVO zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2012/11/dremstime.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-04-25 07:58:532019-06-07 15:51:24Strengeres Koppelungsverbot nach der DSGVO
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Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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