Fotos von Personen nach der DSGVO nur noch mit Einwilligung?
Eines der vieldiskutierten Themen der letzten Wochen zur DSGVO war das angeblich darin enthaltene Verbot, zukünftig Fotos von Personen ohne Einwilligung aller Fotografierten zu machen, geschweige denn zu veröffentlichen. Die Häufigkeit, in der man darüber lesen musste, kam ungefähr an die Frequenz der ebenso gerne veröffentlichten Behauptung heran, dass man auch beim Empfang von Visitenkarten zukünftig immer eine Einwilligungserklärung unterschreiben lassen müsse.
Die “Story” war in der Tat ein wahres Schreckensszenario für Berufsfotografen, Hobbyfotografen und Firmen, deren Kerngeschäft aus der Fotografie in öffentlichen Räumen besteht. Schließlich würde das jede künstlerische Spontansituation eines Bildes verhindern und für jedes Bild einen erheblichen Aufwand bedeuten.
Kunsturhebergesetz?
Bei all dieser Panikmache wurde vergessen, dass es auch nach Wirksamwerden der DSGVO noch das KunstUrhG (KUG) gibt. Diesees enthält für die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen mit den §§ 22, 23 Regelungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos. Die Erleichterungen des § 23 KUG, nach denen erstellte Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen, betreffen im Wesentlichen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie Bilder von Versammlungen. Nun stellte sich allerdings die Frage, ob das KUG eventuell im Widerspruch zur DSGVO steht und daher künftig nicht mehr anwendbar sein könnte.
Ein erstes Urteil
Das OLG Köln hat nun in einem Urteil vom 18.06.2018 mit dem Aktenzeichen: 15 W 27/18 entschieden, dass das KUG auch weiterhin zumindest im journalistischen Bereich anwendbar sein wird. Hintergrund ist die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Ausnahmeregelungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Erleichterungen des § 23 KUG sind nach Auffassung des OLG Köln solche Ausnahmeregelungen, die durch die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gedeckt sind.
Nur journalistisch, künstlerisch, literarisch
Aber Achtung: Es gibt nach wie vor keine Entscheidung, inwieweit die in § 23 KUG genannten Ausnahmen auch in anderen Bereichen Anwendung finden. Ob also beispielsweise Fotos von der Betriebsfeier veröffentlicht werden dürfen, ist weiter unklar.
Bei der Anfertigung von Personenbildern, die nicht unter eine der Ausnahmen des § 23 KUG fallen ist nach wie vor in jedem Falle eine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. Zeitgleich mit der Einwilligung ist auf das Recht zum Widerruf hinzuweisen. Veröffentichte Bilder von Personen, die ihre Einwilligung wirderrufen, sind unverzüglich zu entfernen. Bei dieser Gelegenheit: Die bisherige Gesetzgebung im BDSG-aF sah (von der Intensität der Informationspflicht und Details zur Einwilligung an sich einmal abgesehen) keine deutlich andere Regelung vor. Es hat sich – platt ausgedrückt – einfach nur niemand darum geschert…
Informationspflichten – mal wieder
Von der Einwilligung unabhängig sind die Informationspflichten, die immer dann gelten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern die Person nicht identizfierbar ist, entfallen die Informationspflichten. Dies ist in Art. 11 DSGVO geregelt. Demnach ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DSGVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. Werden also beispielsweise Fotos einer Demonstration veröffentlicht, dann ist der Fotograf nicht verpflichtet, die Teilnehmer der Demonstration nach deren Kontaktdaten zu fragen, nur um diese zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13oder 14 DSGVO zu nutzen.
Möchten Sie Fotos von Ihren Mitarbeitern oder von Veranstaltungen, auf denen Personen erkennbar sind, veröffentlichen? Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Notwendigkeit und ggf. der Formulierung von Einwilligungserklärungen.