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Die Göttinger Erklärung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder

23. April 2017/von Datenschutzbeauftragter/tma

Am 30.03.2017 hat die „Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder“ (DSK) einen in unseren Augen bemerkenswerten Schritt unternommen. Dieser blieb in der Öffentlichkeit, insbesondere in den deutschen Medien, allerdings weitgehend unbeachtet.

Göttinger Erklärung

Die DSK veröffentlichte eine Erklärung zu ihrer Sicht auf die Bedeutung des Datenschutzes, die „Göttinger Erklärung“. Der Titel der Erklärung drückt bereits große Sorge aus: „Vom Wert des Datenschutzes in der digitalen Gesellschaft“.

Datenschutz wird in Frage gestellt

Bemängelt wird – in unseren Augen zurecht -, dass derzeit aufgrund aktueller, terroristischer Ereignisse sowie aufgrund des technologischen Fortschritts in Sachen Digitalisierung der Gesellschaft und der Wirtschaft zu leichtfertig mit dem Datenschutz umgegangen wird. Angesprochen werden der Gesetzgeber und die Wirtschaft gleichermaßen:

Immer häufiger stellen aber Verantwortliche in Politik und Wirtschaft dieses grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung implizit oder sogar explizit in Frage. Datenschutz wird als Hindernis diskreditiert. […] Es befremdet sehr, wenn Mitglieder der Bundesregierung und andere Stimmen in der Politik in letzter Zeit immer wieder betonen, es dürfe kein Zuviel an Datenschutz geben und das Prinzip der Datensparsamkeit könne nicht die Richtschnur für die Entwicklung neuer Produkte sein.

So groß die Versuchung auch sein mag, alles machbare umzusetzen – es sei dabei stets zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist, wie auch die Meinungsfreiheit oder die Eigentumsgarantie, ist die klare Aussage der DSK.

Datensouveränität nur als Ergänzung – nicht als Ersatz

Der Hinweis der Bundesregierung auf eine Datensouveränität des Einzelnen wird hinterfragt. Die Konferenz kommt zu dem Schluss, dass Datensouveränität ausschließlich als Ergänzung der informationellen Selbstbestimmung funktionieren kann, nicht jedoch als Ersatz. So spannend, so gewinnträchtig neue Geschäftsmodelle, basierend auf Big Data und Profilbildung seien, die DSK fordert klar die Beibehaltung und die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz.

Vernachlässigt der Gesetzgeber den Datenschutz?

Wir meinen, diese Erklärung ist wichtig, zeigt sie doch auf, dass diejenigen, welche die Verantwortung für die Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen tragen, über die Entwicklungen besorgt sind. Besorgt über die Entwicklungen in Wirtschaft und Industrie, aber auch über den Kurs, den der Gesetzgeber einzuschlagen scheint. Die Auswirkungen des Kurses des Gesetzgebers reichen wie hier geschrieben mittlerweile bis nach Brüssel, wo die EU-Kommission der Bundesrepublik offen mit einem Vertragsverletzungsverfahren droht.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/04/stapel_papier.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-04-23 15:22:142017-04-28 17:02:52Die Göttinger Erklärung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
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Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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