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Einsatz künstlicher Intelligenz im Beschäftigungsverhältnis

2. Mai 2019/von Datenschutzbeauftragter/tma

Spätestens seit der Verkündung der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) der Bundesregierung Ende 2018 ist bekannt, dass Deutschland und Europa zu einem führenden KI-Standort werden sollen. Dadurch soll nach dem Willen der Bundesregierung insbesondere die künftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gesichert werden. Die Innovations- und Produktivitätspotenziale der KI sollen gerade in der Arbeitswelt ausgeschöpft werden. Soweit die strategische Planung.

Wie sieht jedoch die KI-Praxis der deutschen Arbeitswelt in den Betrieben aus? Ist der Einsatz von KI vor allem im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt erlaubt und wenn ja, was ist dabei zu beachten?

Aktuelle KI-Praxis

„Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens/der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses setzen wir keine automatisierte Entscheidungsfindung/Profiling und keine künstliche Intelligenz ein.“

Ein ähnlicher Satz findet sich erstaunlich oft in Datenschutzerklärungen von deutschen Unternehmen, die beispielsweise an Bewerber oder eigene Mitarbeiter gerichtet sind. Dabei erlauben es die bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen durchaus, KI bei Personalentscheidungen einzusetzen. Erlaubt wäre der Einsatz von KI im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 26 BDSG, soweit dies erforderlich ist. Im Fall eines Bewerbungsverfahrens bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an der Erforderlichkeit des KI-Einsatzes zur Sichtung und Bewertung von Bewerbungen, denn mit Hilfe der KI könnten durch Anwendung statistischer Verfahren insbesondere Missbrauchsfälle aufgedeckt werden. Dies kann im Rahmen eines nicht KI-gestützten Bewerbungsverfahrens nicht oder nur mit erheblich mehr Aufwand erfolgen. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis könnte zwar die Erforderlichkeit der Nutzung von KI problematisch sein, so dass auf § 26 BDSG nicht mehr zurückgegriffen werden kann, jedoch kann dann die Anwendung der KI gegebenenfalls auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden, soweit ein Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat und die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten nicht überwiegen. Wenn also beispielsweise bestehende Teamstrukturen eines größeren Mitarbeiter-Teams analysiert und optimiert werden sollen, kann KI hierzu genutzt werden, sofern die durchgeführte Abwägung ergibt, dass die Interessen der Team-Mitglieder nicht zu stark beeinträchtigt werden. Die rechtlichen Möglichkeiten sind also durchaus vorhanden. Man muss sie nur nutzen.

Was ist beim Einsatz von KI zu beachten?

KI funktioniert in der Regel so, dass erhebliche Datenmengen verarbeitet werden müssen, um die Algorithmen „zu trainieren“. Dabei besteht die Gefahr, dass die Beschäftigten dauerhaft überwacht und kontrolliert werden. Im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer wäre eine permanente Überwachung nicht zulässig. Hier könnte eine Betriebsvereinbarung jedoch gegebenenfalls Abhilfe schaffen, die Regeln bezüglich der Datenverarbeitung festlegt und dafür sorgt, dass alle Grundsätze des Art. 5 DS-GVO beachtet wurden.

Sofern KI aufgrund einer vorhandenen Rechtsgrundlage eingesetzt werden darf, ist unter anderem fraglich, wie weit die Transparenzpflichten reichen. Denn sollte der Einsatz von KI als Profiling verstanden werden (definiert in Art. 4 Nr. 4 DS-GVO), muss gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. f DS-GVO zwingend über die involvierte Logik, die Tragweite und angestrebte Auswirkungen informiert werden. Heißt „involvierte Logik“ auch die Mitteilung des mathematischen Algorithmus‘ selbst? Dies wird wohl zu verneinen sein, da die zugrunde liegenden Algorithmen regelmäßig Geschäftsgeheimnisse darstellen. Es wäre nicht zumutbar, Geschäftsgeheimnisse zu verraten, um Informationspflichten zu erfüllen.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 DS-GVO hat eine betroffene Person allerdings das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt. Art. 22 Abs. 2 lit. a DS-GVO defininiert allerdings die Ausnahme, dass automatisierte Entscheidungen durchaus zulässig sind, sofern diese „für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich“ sind. In einem solchen Fall muss der betroffenen Person gem. Art. 22 Abs. 3 DS-GVO „mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung“ ermöglicht werden.

In einem Bewerbungsverfahren wäre eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, insbesondere eine Absage, eine rechtliche Wirkung gegenüber einem Bewerber und (ebenfalls bei einer Absage) gleichzeitig eine erhebliche Beeinträchtigung. Hier wäre eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung zwar vermutlich zulässig, allerdings müsste es für die Bewerber eine Möglichkeit geben, diese auf KI basierende Entscheidung durch einen Menschen überprüfen zu lassen. Darüber hinaus ist der Einsatz solcher Automatismen im Rahmen der Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO bereits zu Beginn des Bewerbungsverfahrens offenzulegen.

Fazit

Damit die KI-Strategie der Bundesregierung nicht nur eine Idee bleibt, sondern auch in der Praxis umgesetzt wird, bedarf es in erster Linie des Muts der Unternehmen, die die neuen Technologien zum eigenen Wohl einzusetzen. Denn nur ein Unternehmen, welches qualifizierte und motivierte Mitarbeiter beschäftigt, kann seine Wettbewerbsfähigkeit langfristig sichern. Hierbei kann KI bei der Mitarbeiterauswahl eine große Hilfe sein. Natürlich birgt der Einsatz von KI Risiken, doch er bietet auch große Chancen, die genutzt werden sollten. Man kann es schließlich mit dem Internet vergleichen. Die Risiken sind da, doch es ist eindeutig, dass die Vorteile überwiegen und kein Unternehmen käme auf die Idee, auf die Nutzung des Internet zu verzichten.

Sie beabsichtigen KI im Personalbereich einzusetzen? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen dabei – übrigens nicht mit KI, sondern mit MI  (Menschlicher Intelligenz) – versprochen!

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/01/big_data.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2019-05-02 17:49:592020-03-06 09:28:29Einsatz künstlicher Intelligenz im Beschäftigungsverhältnis
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Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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