Mauß Datenschutz GmbH
  • Über uns
  • Hinweisgebersystem
  • Websitemonitoring
  • Kontakt
  • Blog
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutzhinweise
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung

Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten für Notare

5. Oktober 2018/von Datenschutzbeauftragter/tma

[Update 10/2019]

Wir haben die Bußgeldregelungen korrigiert, ursprünglich hatten wir irrtümlich geschrieben, dass Bußgelder bis 10 Mio Euro für Notare ohne DSB fällig werden könnten.

[Update Ende]

Ob Verträge, Satzungen, Willenserklärungen oder Beurkundungen, die Flut, der im Notariat zu verarbeitenden Daten ist immens; bei einem großen Teil dieser Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Ein datenschutzkonformer Umgang mit diesen Daten ist unerlässlich.

Öffentliche Stellen müssen immer einen Datenschutzbeauftragten benennen

Gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern es sich bei ihnen um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt. Und genau darum handelt es sich bei Notaren. Notare sind öffentliche Stellen der Länder und unterliegen daher genau dieser Pflicht. Die DSGVO macht somit auch vor Notaren keinen Halt.

Es gelten DSGVO und LDSG

Dabei ist zu beachten, dass zwar die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten bereits in der DSGVO geregelt ist, viele Bestimmungen zum Datenschutz für öffentliche Stellen allerdings durch nationales Recht geregelt werden. Hier wiederum ist das BDSG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 nur in den Fällen anwendbar in denen der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Da alle Bundesländer mittlerweile landesspezifische Datenschutzgesetze erlassen haben, ist also neben der DS-GVO das jeweilige LDSG einschlägig (zum Beispiel das HmbDSG in Hamburg oder das LDSG SH in Schleswig-Holstein).

Bedingungslose Pflicht zur Benennung

Notare werden sich also kurzfristig um die Benennung von Datenschutzbeauftragten kümmern müssen. Hierbei steht weder im Fokus, wie groß oder klein das Notariat ist, noch welchen Umfang die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat. Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist hier eindeutig: Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten liegt bereits aufgrund der Tatsache vor, dass Notare öffentliche Stellen sind. Dies ist ein deutlicher Unterschied zu Rechtsanwaltskanzleien, bei denen andere Kriterien gelten. Rechtsanwälte sind zwar Organe der Rechtspflege, stellen jedoch keine öffentlichen Stellen dar. Daher ist hier die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten allein von den „üblichen“, für alle nicht-öffentlichen Stellen geltenden Regelungen, inkl. § 38 BDSG, abhängig.

Sind Bußgelder zu erwarten?

Gem. Art. 83 Abs. 7 DS-GVO können die Mitgliedstaaten festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch. Sowohl im BDSG (§ 43 Abs. 3 BDSG) als auch in den oben bereits als Beispiele aufgeführten Landesdatenschutzgesetzen in Schleswig-Holstein und Hamburg ist festgelegt, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen abgesehen von wenigen Ausnahmen keine Bußgelder verhängt werden können.

Empfindliche Bußgelder

Gem. Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten mit bis zu 10 Millionen Euro Bußgeld geahndet werden.

Sie sind unsicher, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen? Dann nutzen Sie unseren Schnellcheck, oder sprechen uns einfach direkt an.  

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/05/paragraphen.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2018-10-05 16:21:302019-10-27 12:37:38Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten für Notare
Das könnte Sie auch interessieren
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz – ABDSG
ds-gvo datenschutzbeauftragter vorabkontrolle beratung verpflichtung datengeheimnis active sourcing einwilligung gemeinsam verantwortliche verpflichtung datengeheimnis vertraulichkeit rechtsgrundlage foto erhebung auskunft art. 15 dsgvo Verantwortung bei der Verarbeitung von Daten unter der DSGVO
einwilligung kinder jugendliche werte Einwilligungserklärung von Kindern und Jugendlichen
e-mail verschlüsselung ao bfdi datenschutz schulung sensibilisierung datenschutzhinweise Unverschlüsselter Versand von E-Mails mit Einwilligung – immer noch ein Thema
aufsichtsbehörden dsk datenschutzkonferenz entschließung göttinger erklärung kündigungsschutz datenschutzbeauftragter verzeichnis verarbeitungstätigkeiten vvt vertrag 61b Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung Weiterhin Unsicherheit bezüglich BDSG-neu

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Für alle weiteren Details beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.

Sie erhalten in den nächsten Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang und ggf. auch den Spamordner. Bitte klicken Sie den Bestätigungs-Link an, um Ihr Abonnement zu bestätigen. Erst danach ist das Abonnement aktiv. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Mauß Datenschutz GmbH

Suchen

Search Search

Kontakt

Mauß Datenschutz GmbH

Neuer Wall 10
20354 Hamburg

Telefon:
040 / 999 99 52-0

Rechtliches

Impressum
Datenschutzhinweise

© Copyright Mauß Datenschutz GmbH | Datenschutz | Impressum | Kontakt         
Link to: Meldung von Datenschutzbeauftragten – Zwischenbilanz aus Bayern Link to: Meldung von Datenschutzbeauftragten – Zwischenbilanz aus Bayern Meldung von Datenschutzbeauftragten – Zwischenbilanz aus Bayernauftragsverarbeitung kosten meldung datenschutzbeauftragter prüfung baylda Link to: Name am Klingelschild nur noch mit Zustimmung der Mieter? Link to: Name am Klingelschild nur noch mit Zustimmung der Mieter? eu-dsgvo europa datenschutz-grundverordnung arbeitnehmerdatenschutz privacy shield safe harbor eprivacy verordnung dsgvo epvo brexit angemessenheitsbeschluss uk einwilligung newsletter werbung soft opt-inName am Klingelschild nur noch mit Zustimmung der Mieter?
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen