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einwilligung kinder jugendliche werte

Einwilligungserklärung von Kindern und Jugendlichen

22. Juli 2016/von Datenschutzbeauftragter/tma

Die Rechtsgrundlage vieler Datenverarbeitungen personenbezogener Daten ist die Einwilligung. Die Anforderungen, die an eine wirksam erteilte Einwilligung gestellt werden, sind in § 4a BDSG definiert. Dies liegt daran, dass das BDSG zunächst einmal jede Verarbeitung personenbezogener Daten generell untersagt und nur unter bestimmten klar definierten Voraussetzungen explizit erlaubt (Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt). Diese Voraussetzungen sind in § 4 BDSG abschließend genannt:

  • soweit dieses Gesetz (BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder
  • der Betroffene eingewilligt hat

Die Einwilligung ist demnach die Rechtsgrundlage, die immer dann zum Tragen kommt, wenn durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen kein Erlaubnistatbestand geschaffen wurde.

Beispiele sind:

  • Teilnahme an Gewinnspielen
  • Zustimmung zum Erhalt von Werbung
  • Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (Telefonbuch)
  • Veröffentlichung von Geburtsdaten der Mitarbeiter

Einen Artikel zur informierten Einwilligung finden Sie hier.

Derzeitige Regelung nach dem BDSG:

Bezüglich der Einwilligung von Kindern definiert das BDSG keine klaren Vorgaben. Das ULD (Aufsichtsbehörde Schleswig-Holstein) hat einen Leitfaden zu dem Thema veröffentlicht [Link entfernt – Seite nicht mehr erreichbar].

Grundsätzlich gilt, dass die nötige Einsichtsfähigkeit des Heranwachsenden hinsichtlich der zu erwartenden Folgen der Einwilligung berücksichtigt werden muss. Hier werden die Hürden zur Teilnahme an einem Gewinnspiel sicherlich deutlich höher liegen als bei der Erteilung der Erlaubnis, die Mobilfunknummer zu speichern und zu nutzen, um kontaktiert zu werden, sofern sich Neuigkeiten zu einem Praktikum oder Ferienjob ergeben haben, woran man zuvor Interesse bekundet hatte.

Harte Grenzen können hier nicht gezogen werden. Es gilt, dass die notwendige Einsichtsfähigkeit beim Kind oder Jugendlichen vorhanden sein muss. Da dies nicht allein an einem bestimmten Alter festgemacht werden kann, sondern je nach Entwicklungsstand von Kind zu Kind unterschiedlich sein kann, besteht hier grundsätzlich das Risiko, dass eine erteilte Einwilligung unwirksam sein kann. Generell gilt, dass davon ausgegangen wird, dass bei Kindern unter 14 Jahren die notwendige Einsichtsfähigkeit noch nicht vorhanden ist. Es kann daher nur empfohlen werden, Datenverarbeitungen nur dann durchzuführen, wenn eine Einwilligung der Eltern vorliegt. Spätestens ab 16 Jahren wird bei Einwilligungen, die keine besonderen Risiken für den Betroffenen ausgehen in vielen Fällen eine Einwilligung bereits wirksam vorgenommen werden können.

Wichtig: Dem Heranwachsenden muss die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend der Entwicklung der Einsichtsfähigkeit, erteilte Einwilligungen der Eltern zu widerrufen oder zu modifizieren. Spätestens ab Erreichen der Volljährigkeit ist die Einwilligung erneut(!) vom Betroffenen einzuholen. Das Heranziehen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten für eine noch andauernde Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist dann nicht mehr möglich.

Die Rechtslage nach der europäischen Grundverordnung zum Datenschutz (DSGVO)

Zuletzt noch ein Blick in die Zukunft: Im Mai 2018 wird das BDSG von der europäischen Grundschutzverordnung zum Datenschutz (DSGVO) abgelöst. Diese sieht vor, dass Kinder und Jugendliche erst ab 16 Jahren wirksam eine Einwilligung erteilen können. Allerdings erlaubt die DSGVO den einzelnen Staaten, abweichende Regelungen zu erlassen, jedoch nicht unter die Grenze von 13 Jahren.

Ob diese Regelung sinnvoll ist, wird unter Experten kontrovers diskutiert. Letztlich erlaubt diese starre Altersgrenze keinerlei Abwägung hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Heranwachsenden oder der Sensibilität der geplanten Datenverarbeitung. Auf der anderen Seite schafft die klare Abgrenzung mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ob Deutschland die Option zum Erlass abweichender Regelungen nutzen wird und wie sich die Rechtslage für Jugendliche zwischen 13 und 16 Jahren dann gestalten wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Hier muss die künftige Gesetzgebung abgewartet werden.

Planen Sie Datenerhebungen oder -verarbeitungen von Minderjährigen, beispielsweise im Rahmen von Schulpraktika oder Informationsveranstaltungen zu Ausbildungsberufen? Sprechen Sie uns an! Gerne unterstützen wir Sie bei der datenschutzkonformen Umsetzung Ihrer Vorhaben!

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2014/08/mutter_auf_dem_sofa.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2016-07-22 13:30:482020-02-14 16:35:45Einwilligungserklärung von Kindern und Jugendlichen
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Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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