Mauß Datenschutz GmbH
  • Über uns
  • Hinweisgebersystem
  • Websitemonitoring
  • Kontakt
  • Blog
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutzhinweise
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
aufsichtsbehörde bürokratieentlastungsgesetz aufbewahrungsfrist

Datentransfers in Drittstaaten – Koordinierte Kontrollen der Aufsicht

14. Juni 2021/von Datenschutzbeauftragter/tma

In der Vergangenheit haben wir bereits häufiger zum Thema der Zulässigkeit der internationalen Datentransfers berichtet und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Datenübertragung in die sogenannten Drittstaaten (siehe hierzu unsere Artikel vom 20.07.2020, 21.09.2020, 11.12.2020 und 08.06.2021).

Dabei gelten aus Sicht des europäischen Datenschutzrechts zunächst alle Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) als Drittstaaten. Für einige wenige dieser Drittstaaten existiert ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss, mit dem durch die EU-Kommission festgestellt wurde, dass deren Datenschutzstandards denen der DSGVO gleichwertig sind und einen angemessenen Schutz für personenbezogene Daten bieten. Dies führt dazu, dass ein Austausch personenbezogener Daten mit diesen Drittstaaten weitgehend problemlos möglich ist. Für alle anderen Drittstaaten gelten besondere Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, soweit personenbezogene Daten in diese Länder übermittelt werden sollen (zu Drittstaatstransfers im Allgemeinen siehe hier).

Aus einem aktuellen Anlass greifen wir das Thema erneut auf, da die Entwicklungen von höchster praktischer Relevanz für die Verantwortlichen sind.

Zum aktuellen Anlass

Im Rahmen einer länderübergreifenden Kontrolle überprüfen die deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz derzeit Datenübermittlungen durch Unternehmen in die Drittstaaten, mit dem Ziel, die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welche in der sogenannten Schrems-II-Entscheidung vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C‑311/18) aufgestellt wurden, durchzusetzen (zur Schrems-II-Entscheidung des EuGH sieh unseren Artikel vom 20.07.2020).

In dieser Entscheidung hatte der EuGH festgestellt, dass Übermittlungen in die USA nicht länger auf der Grundlage des sogenannten Privacy-Shields erfolgen können. Auch der Einsatz der Standarddatenschutzklauseln für Datenübermittlungen in Drittstaaten ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nur noch unter Verwendung wirksamer zusätzlicher Maßnahmen möglich, wenn die seitdem obligatorische Prüfung des Verantwortlichen ergeben hat, dass im Empfängerland ohne diese Maßnahmen kein gleichwertiges Schutzniveau für die personenbezogenen Daten gewährleistet werden kann. Das Urteil des EuGH kann in vielen Fällen eine tiefgreifende Umstellung beziehungsweise Anpassung von ganzen Geschäftsmodellen und -abläufen erfordern.

Der EuGH hat dabei die Anforderungen klar formuliert und auch Maßnahmen bei Nichtbeachtung der Anforderungen in der Entscheidung vorgegeben. Demnach sollen die Behörden unzulässige Datenübertragungen „aussetzen oder untersagen“. Entsprechend der Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ist dabei das Aussetzen einer Übermittlung in vielen Fällen im kooperativen Dialog mit den betroffenen Unternehmen eine Option, die bestehende Drittlandproblematik zu lösen. Dort, wo dies jedoch nicht möglich sei, werde mit den zur Verfügung stehenden aufsichtsbehördlichen Maßnahmen reagiert.  Im Klartext bedeutet das: Im schlimmsten Fall kann es auch zu Bußgeldern kommen.

Hier ist unsere Hoffnung, dass das Bußgeld als Ultima Ratio die Ausnahme bleibt, denn die Aufsichtsbehörden sind sich nach eigenen Angaben der besonderen Herausforderungen, die das EuGH-Urteil zu Schrems II für die Unternehmen in Deutschland und Europa mit sich bringt, bewusst.

Wie läuft die Kontrolle ab?

Die Behörden führen die Kontrollen durch, indem sie die jeweils ausgewählten Unternehmen anschreiben und auf der Basis eines gemeinsam entwickelten Fragenkatalogs die Umsetzung der Anforderungen des EuGH überprüfen.

Dabei betreffen die Fragen unter anderem den Einsatz von Dienstleistern zum E-Mail-Versand, zum Hosting von Internetseiten, zum Webtracking, zur Verwaltung von Bewerberdaten und zum konzerninternen Austausch von Kundendaten und Daten der Beschäftigten.

Erfreulicherweise haben die Aufsichtsbehörden die Fragebögen veröffentlicht, so dass den interessierten Leser*innen der Umweg über die entsprechenden Anfragen an die Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetzes erspart bleibt.

Die Fragebögen, die die Behörden einsetzen, werden auf der Webseite des HmbBfDI unter dem folgenden Link zum Download bereitgestellt: https://datenschutz-hamburg.de/pages/fragebogenaktion/.

Zum Inhalt der Fragebögen und Prüfungsschwerpunkten

Die Fragebögen betreffen, wie bereits erwähnt wurde, verschiedene Schwerpunktbereiche und beinhalten jeweils zwischen 14 und 18 einzelne Fragen, die zum Teil sehr detailliert sind. Dabei sind nicht lediglich die Fragen zu beantworten, sondern auch entsprechende Dokumente (zum Beispiel die unterzeichneten Standardvertragsklauseln, Auftragsverarbeitungsverträge etc.) dem Fragebogen im Rahmen der Antwort als Anlage beizufügen.

Abgeprüft wird im Rahmen dieser behördlichen Kontrolle jedoch nicht nur der Bereich der Drittstaatenübermittlungen, sondern gleichzeitig auch die den jeweiligen Prüfungsschwerpunkt betreffenden Teile des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DS-GVO.

Zudem wird auch die Durchführung der obligatorischen Prüfung des Datenschutzniveaus im jeweiligen Drittland überprüft. Darüber hinaus prüfen die Aufsichtsbehörden auch die Maßnahmen, mit denen die Empfänger die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Standarddatenschutzklauseln garantieren können, soweit die Datenübermittlung auf die Standardvertragsklauseln – wie regelmäßig der Fall – gestützt wird.

Insgesamt handelt es sich bei den Maßnahmen, die die Verantwortlichen im Rahmen der Datenübermittlung in einen Drittstaat ergreifen sollten, um Maßnahmen, die seitens des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) am 18.06.2021 im Rahmen der Empfehlungen für ergänzende Schutzmaßnahmen beim Transfer personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU / des EWR vorgeschlagen werden (hierzu vgl. die Empfehlungen des EDSA zum Drittstaattransfer; abrufbar unter: https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/recommendations/recommendations-012020-measures-supplement-transfer_en).

Dabei handelt sich trotz des gegenüber der ursprünglichen Version und des auf der Seite genannten Datums „01/2020“ um eine Überarbeitung der im November 2020 veröffentlichen ersten Fassung der Empfehlungen des EDSA. In den aktualisierten Empfehlungen hält der EDSA an dem entwickelten 6-Stufenmodell fest und verpflichtet den Datenexporteur zu einer Risikoanalyse sowie zur Dokumentation der Analyse-Ergebnisse. Zentrale Frage der Risikoanalyse ist dabei die Frage, ob und in welchem Umfang das Risiko eines Zugriffs auf die Daten seitens ausländischer Behörden bestehen würde.

Zu beachten ist zudem, dass die Europäische Kommission inzwischen neue Standardvertragsklauseln veröffentlicht hat, die im Rahmen der internationalen Datentransfers einzusetzen wären (hierzu vgl. unseren Artikel vom 08.06.2021).

Fazit

Spätestens jetzt zeigt sich, dass das Thema Drittlandtransfers ernst zu nehmen ist und die Taktik des Aussitzens nicht unbedingt die beste Lösungsalternative bei dieser Problematik ist. Die Behörden machen durch die Kontrollaktion deutlich, dass sie das Thema trotz des Verständnisses für die Belange der Verantwortlichen durchaus ernst nehmen und willens sowie in der Lage sind, den Auftrag des Verordnungsgebers und des EuGH zu erfüllen.

Im Rahmen eines jeden Datentransfers in einen Drittstaat müssen die aktualisierten Empfehlungen des EDSA und die Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln daher einen integralen Bestandteil der Datenschutz-Compliance bilden. Unternehmen müssen ihre Risikoanalysen dokumentieren, um auf eine behördliche Anfrage entsprechend reagieren zu können. Zudem sollten bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen die Empfehlungen des EDSA unbedingt berücksichtigt werden. Eine simple Musterlösung, die für alle Verantwortlichen passt, wird es auch weiterhin bedauerlicher Weise nicht geben.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich im Rahmen der Prüfung, obwohl die behördlichen Kontrollen eigentlich den Bereich der Datenübermittlung in Drittstaaten betreffen, offene Flanken in anderen Bereichen offenbaren können, z.B. dann, wenn das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nicht oder nur unzureichend geführt wird. Die Verantwortlichen sind daher gut beraten, die Kontrollaktion der Aufsichtsbehörden zum Anlass zu nehmen, die Datenschutz-Compliance nicht nur im Bereich der Drittland-Transfers, sondern auch in anderen relevanten Bereichen zu überprüfen, um auf eine mögliche behördliche Kontrolle gut vorbereitet zu sein.

Benötigen Sie Unterstützung im Rahmen Ihrer Datenübermittlungen in einen Drittstaat? Sind Sie sicher, dass Ihr Verarbeitungsverzeichnis alle Anforderungen erfüllt? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2020/11/files-1633406-scaled.jpg 1920 2560 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2021-06-14 10:57:212021-07-27 11:12:32Datentransfers in Drittstaaten – Koordinierte Kontrollen der Aufsicht
Das könnte Sie auch interessieren
privacy shield safe harbor usa übermittlung ausland drittländer drittstaat binding corporate rules bcr angemessenheitsbeschluss japan Privacy Shield – Abkommen zur Datenübermittlung in Kraft getreten
ds-gvo one stop shop oss bdsg-neu datenschutzbeauftragter benennung bestellpflicht werbung drittstaaten transfer google analytics verboten BSDG-neu: Was ändert sich an der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte?
eu-dsgvo europa datenschutz-grundverordnung arbeitnehmerdatenschutz privacy shield safe harbor eprivacy verordnung dsgvo epvo brexit angemessenheitsbeschluss uk einwilligung newsletter werbung soft opt-in Name am Klingelschild nur noch mit Zustimmung der Mieter?
Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen des Datenschutzes
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung Scannen und Kopieren von Ausweisen
datenpanne finnland psychotherapie ddg tdddg Datenpanne in Finnland – Psychotherapiedaten gehackt!

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Für alle weiteren Details beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.

Sie erhalten in den nächsten Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang und ggf. auch den Spamordner. Bitte klicken Sie den Bestätigungs-Link an, um Ihr Abonnement zu bestätigen. Erst danach ist das Abonnement aktiv. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Mauß Datenschutz GmbH

Suchen

Search Search

Kontakt

Mauß Datenschutz GmbH

Neuer Wall 10
20354 Hamburg

Telefon:
040 / 999 99 52-0

Rechtliches

Impressum
Datenschutzhinweise

© Copyright Mauß Datenschutz GmbH | Datenschutz | Impressum | Kontakt         
Link to: EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln Link to: EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauselnusa scc standardvertragsklauseln trans-atlantic data protection framework tadpf eu-us data protection framework dpf Link to: Never ending Brexit – Angemessenheitsbeschluss hin und her Link to: Never ending Brexit – Angemessenheitsbeschluss hin und her standardverträge zusätzliche garantien angemessenheitsbeschluss uk scc c2p drittlandtransfers anpassung bdsg referentenentwurf schadenersatzNever ending Brexit – Angemessenheitsbeschluss hin und her
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen