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Videoüberwachung unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die rechtlichen Grundlagen einer Videoüberwachung waren immer wieder Thema unserer Beiträge, so beispielsweise hier. Im Folgenden soll ein Blick auf die Änderungen erfolgen, die sich durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

Derzeitige Regelung nach dem BDSG

Ganz grob kann man sagen, dass bislang bei Überwachungen des öffentlichen Raums der § 6b BDSG anzuwenden ist. Darin ist festgelegt, zu welchen Zwecken eine Videoüberwachung überhaupt nur zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen. Beispielsweise waren Hinweise auf die bestehende Videoüberwachung anzubringen. Darüber hinaus wurden Videoüberwachungen in der Regel als Verarbeitungen angesehen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen. Demnach war gemäß § 4d Abs. 5 BDSG durch den Datenschutzbeauftragten eine Vorabkontrolle durchzuführen.

Für Beobachtungen nicht öffentlicher Räume (z.B. Büroräume, Fertigungshallen) galt diese Regelung allerdings nicht. In diesen Fällen unterlag die Videoüberwachung den sonstigen Regelungen zur Datenverarbeitung. Eine Videoüberwachung war beispielsweise denkbar zur Wahrung berechtigter Interessen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Allerdings war dabei zu beachten, dass es sich wirklich ausschließlich um nicht-öffentliche Räume handelt und nicht etwa z. B. durch ein Fenster doch öffentliche Bereiche erfasst wurden.

Videoüberwachung nach der DSGVO

In der nun beschlossenen Fassung gibt es keinerlei direkte Regelung zur Videoüberwachung. Lediglich in Artikel 35 wird festgelegt, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, sofern eine „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ erfolgt. Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat ähnlichen Charakter wie die derzeitige Vorabkontrolle. Die Einschränkung der Notwendigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung auf solche Überwachungen, die systematisch und umfangreich erfolgen, lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber auch Videoüberwachungen für denkbar hält, die diesen Bedingungen nicht entsprechen und für die demnach keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen wäre. Das wäre im Ergebnis eine Verschlechterung des bisherigen Datenschutzniveaus. Hier bleibt abzuwarten, wie in künftigen Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden und in Gerichtsurteilen die Begriffe „systematisch“ und „umfangreich“ ausgelegt werden.

Entfällt künftig die Kennzeichnungspflicht?

Eine verdeckte Überwachung öffentlicher Räume schied bisher aus, da in § 6b BDSG ausdrücklich festgelegt war, dass die Beobachtung kenntlich zu machen war. Lediglich bei nicht-öffentlichen Räumen war zu besonderen Zwecken, beispielsweise zur Aufdeckung von Straftaten, eine verdeckte Überwachung in Ausnahmefällen denkbar. Die DSGVO kennt diese Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen nicht. Es ist daher denkbar, dass in bestimmten Fällen auch eine verdeckte Überwachung des öffentlichen Raums zulässig sein kann. Davon, dass die Kennzeichnungspflicht künftig gänzlich entfallen könnte, kann man vermutlich nicht ausgehen. Schließlich bleiben die grundlegenden Aspekte des Datenschutzes wie das Transparenzgebot weiterhin bestehen. Sofern eine Kenntlichmachung dem Zweck der Überwachung nicht zuwiderläuft, wird diese auch weiterhin notwendig sein.

Fazit:

Allzu viel wird sich durch die DSGVO auch bei der Gestaltung der Videoüberwachung nicht ändern. Allerdings ist vieles schwammiger formuliert, insbesondere fehlt eine eigene Regelung, die sich direkt auf das Thema Videoüberwachung bezieht. In vielen Fällen bleibt daher abzuwarten, wie sich die Aufsichtsbehörden positionieren werden oder in welche Richtung die ersten Gerichtsurteile gehen werden.

Haben Sie eine Videoüberwachung im Einsatz oder planen Sie, eine solche einzusetzen? Achten Sie bereits jetzt auf die Konformität zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung!


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