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Videoüberwachung im Unternehmen und Datenschutz

In großen Unternehmen gehört sie zum Standard und auch immer mehr kleine und mittelgroße Unternehmen setzen sie ein: Die Videoüberwachung. Die Gründe für den Einsatz von Videoüberwachung sind vielfältig: Schutz des Geländes vor Eindringlingen (Stichwort Werksspionage), nächtliche Überwachung der Geschäftsräume, Beweissicherung für den Fall eines Einbruchs oder Diebstahls bis hin zur Überwachung der Handlungen von Beschäftigten.

Nicht alle Einsatzgebiete von Videoüberwachung sind legal; so mussten in der Vergangenheit z. B. große Discounter-Ketten erfahren, dass es nicht zulässig ist, das Kassenpersonal mit versteckten Kameras durchgehend zu beobachten. Aber auch von solchen offensichtlichen “Ausfällen” einmal abgesehen bieten sich beim Einsatz von Videoüberwachung durchaus noch viele weitere Stolperfallen, die nicht unbedingt immer offensichtlich sind.

Zumindest für den öffentlich zugänglichen Raum bietet das BDSG  seit 2001 mit dem § 6b eine recht eindeutige Regelung. Dort wird konkret festgelet, dass Videoüberwachung ausschließlich “zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke” zulässig ist, wenn “keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen”. Videoüberwachung im privatrechtlichen Umfeld (also z. B. für Unternehmen) ist relativ (dazu später mehr) problemlos für die Wahrnehmung des Hausrechts einsetzbar. Alle anderen Zwecke hingegen sind sehr detailliert zu prüfen.

Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts

Wenn Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts eingesetzt werden soll, ist wichtig, dass derjenige, der die Videoüberwachung betreibt auch das Hausrecht wahrnehmen kann. So kann z. B. ein Mieter in einem größeren Komplex durchaus seine Mietung absichern, nicht jedoch darf er z. B. das Treppenhaus überwachen, wenn es öffentlich zugänglich ist und auch dem Zugang zu anderen Mietungen dient.

Auch die Positionierung der Kameras und die Einstellung des Blickfelds sind wichtig. So muss es ausgeschlossen sein, z. B. von innen durch eine Glastür in das Treppenhaus zu filmen und damit den gesamten Besucherverkehr im Treppenhaus aufzuzeichnen. Des Weiteren muss Videoüberwachung gut sichtbar gekennzeichnet werden. Und zwar so, dass man über die Tatsache der Videoüberwachung informiert ist, bevor man ins Bild kommt. Es muss also möglich sein, sich zu entscheiden, nicht aufgezeichnet zu werden.

Videoüberwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

Hiermit sind sämtliche sonstigen Einsatzgebiete gemeint, die weder der Wahrnehmung des Hausrechts noch der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen dienen. Das Stichwort “berechtigte Interessen” besagt klar, dass Videoüberwachung nicht einfach so eingesetzt werden darf, sondern dass stets ein klar definierter Zweck verfolgt werden muss. Dieser Zweck ist gegen das schutzwürdige Interesse der Betroffenen (z. B. der eigenen Mitarbeiter, der Kunden, Lieferanten etc.) abzuwägen. Wichtig ist auch, dass stets zu prüfen ist, ob der gewünschte Zweck nicht auch mit einer weniger drastischen Maßnahme erreicht werden könnte.

Tabu!

Und dann gibt es noch ein paar absolute Tabus: Sogenannte private Rückzugsräume (Pausenraum, Toilette, Umkleideraum etc.) sind von der Videoüberwachung ohne Wenn und Aber ausgeschlossen. Hier überwiegt klar das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Das Überwachungsverbot gilt übrigens nicht nur für das Innere dieser Rückzugsräume, sondern auch für die Vorräume, bzw. für deren äußeren Eingangsbereich. Hiermit soll unter anderem sichergestellt werden, dass z. B. nicht überwacht wird, welche Beschäftigten wann oder wie häufig oder wie lange die Toilette benutzen.

Fragen Sie den Experten

Im BDSG steht an keiner Stelle explizit geschrieben, dass Videoüberwachung der Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterliegt. Dennoch sollten Sie Ihren Datenschutzbeauftragten bei der Einführung von Videoüberwachung und auch bei allen Veränderungen daran einbeziehen. Die Rechtsprechung hat sich mittlerweile darauf geeinigt, dass Videoüberwachung geeignet ist, das Verhalten der beobachteten Personen zu überwachen und zu bewerten. Aus dieser Tatsache lässt sich unter Beachtung von § 4d Abs. 5 Nr. 2 BDSG ableiten, dass jegliche Videoüberwachung vor ihrer Inbetriebnahme durch den Datenschutzbeauftragten zu überprüfen und freizugeben ist.

Jetzt noch ein paar Worte zur Aufbewahrung bzw. Löschung der Aufnahmen:

§ 6b Abs. 5 BDSG sagt unmissverständlich, dass die Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn Sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen der weiteren Speicherung entgegenstehen. Damit ist eigentlich alles notwendige gesagt: Bei einer Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts sind die Aufnahmen möglichst gar nicht zu speichern oder mit einer sehr kurzen Frist zu löschen, wenn es keine Vorfälle gab. Bei allen anderen Fällen muss die Speicherdauer individuell mit dem Datenschutzbeauftragten “ausgehandelt” werden.

Insgesamt ist das Thema Videoüberwachung deutlich komplexer als es auf den ersten Blick aussieht. Beziehen Sie möglichst von Anfang an Ihren Datenschutzbeauftragten oder einen entsprechenden Berater mit ein.


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