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Störerhaftung bei öffentlichen WLAN-Zugängen

Bislang war es in Deutschland kaum möglich, ohne erhebliches finanzielles Risiko ein freies WLAN anzubieten. Zu groß war die Gefahr, im Rahmen der sog. Störerhaftung in Anspruch genommen zu werden, wenn Nutzer des öffentlichen WLANs über diesen Zugang halb- oder illegale Aktivitäten durchführten, beispielsweise Verbreitung von urheberrechtsgeschützten Inhalten über Tauschbörsen. Strafen und Schadenersatz trafen zwar immer nur den tatsächlichen Täter, der im Zweifelsfall nicht ermittelbar war. Die Abmahnkosten waren jedoch häufig vom Betreiber des Netzwerks zu tragen. Des Weiteren mussten häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen für die Zukunft abgegeben werden. Spätestens ab diesem Punkt wurden die meisten Angebote eingestellt, da das finanzielle Risiko für den Betreiber zu groß war.

Neue Gesetze sollen Abhilfe schaffen

Im Ergebnis war Deutschland im Hinblick auf die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugänge gerade auch im Vergleich mit anderen EU-Ländern ein Entwicklungsland. Der Bundesregierung war diese Fehlentwicklung zwar bekannt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur wurde jedoch von Netzaktivisten, Sachverständigen, dem Bundesrat und vielen Unternehmen als unbrauchbar und missraten angesehen. Demnach wäre die Störerhaftung nur dann entfallen, wenn der Benutzer zunächst über eine vorgeschaltete Seite umfassende Erläuterungen zur Kenntnis nimmt und seine Rechtstreue erklärt. Das Weiteren wurde die Verschlüsselung des WLAN gefordert.

Nun hat in einem Verfahren vor dem EuGH dessen Generalanwalt die Ansicht  vertreten, dass ein Betreiber, der Kunden einen kostenlosen WLAN-Zugang zur Verfügung stellt, nicht für deren Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Das eigentliche Urteil steht zwar noch aus. In der Regel folgen die Richter jedoch den Ausführungen des Generalanwalts. Somit ist das Bestehen der Störerhaftung bereits heute und für aktuelle Fälle sehr fraglich. Darüber hinaus hat auch die Bundesregierung die neue Entwicklung zur Kenntnis genommen. In einem neuen Gesetzesentwurf ist die Störerhaftung für Betreiber kostenloser WLANs ausdrücklich ausgeschlossen.

Was hat das Ganze mit dem Datenschutz zu tun?

Zunächst einmal entfällt jegliche gesetzliche Verpflichtung, den Nutzer zu belehren und sich Rechtstreue zusichern zu lassen. Einer Gewährung der vollständig anonymen Nutzung des WLAN steht künftig nichts mehr im Wege. Auch ein berechtigtes Interesse an einer Protokollierung der Internetaktivitäten, um im Falle einer Abmahnung den wahren Täter ermitteln zu können, ist nicht mehr begründbar.

Selbstverständlich wird es auch in Zukunft möglich sein, sofern gewünscht, mit den Nutzern eine Nutzungsvereinbarung zu treffen, die auch eine Protokollierung einschließt. Jegliche Protokollierung stellt dabei eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Einwilligung gemäß § 4a BDSG erfordert. Alte Nutzungsvereinbarungen könnten ungültig sein, da der Zweck der Verarbeitung (Schutz vor der Störerhaftung) künftig entfallen sein wird.

Was Protokollierungen angeht, wird nur das protokolliert werden dürfen, wofür auch tatsächlich in der Nutzungsvereinbarung eine wirksame Einwilligung erteilt wurde. Zum Thema wirksame Einwilligung finden Sie hier mehr.

Möchten Sie Ihren Kunden oder Mitarbeitern ein kostenloses WLAN anbieten? Sprechen Sie mich an, gerne unterstütze ich Sie bei der datenschutzkonformen Umsetzung!


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