Mauß Datenschutz GmbH
  • Über uns
  • Hinweisgebersystem
  • Websitemonitoring
  • Kontakt
  • Blog
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutzhinweise
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung

Störerhaftung bei öffentlichen WLAN-Zugängen

24. Mai 2016/von Datenschutzbeauftragter/tma

Bislang war es in Deutschland kaum möglich, ohne erhebliches finanzielles Risiko ein freies WLAN anzubieten. Zu groß war die Gefahr, im Rahmen der sog. Störerhaftung in Anspruch genommen zu werden, wenn Nutzer des öffentlichen WLANs über diesen Zugang halb- oder illegale Aktivitäten durchführten, beispielsweise Verbreitung von urheberrechtsgeschützten Inhalten über Tauschbörsen. Strafen und Schadenersatz trafen zwar immer nur den tatsächlichen Täter, der im Zweifelsfall nicht ermittelbar war. Die Abmahnkosten waren jedoch häufig vom Betreiber des Netzwerks zu tragen. Des Weiteren mussten häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen für die Zukunft abgegeben werden. Spätestens ab diesem Punkt wurden die meisten Angebote eingestellt, da das finanzielle Risiko für den Betreiber zu groß war.

Neue Gesetze sollen Abhilfe schaffen

Im Ergebnis war Deutschland im Hinblick auf die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugänge gerade auch im Vergleich mit anderen EU-Ländern ein Entwicklungsland. Der Bundesregierung war diese Fehlentwicklung zwar bekannt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur wurde jedoch von Netzaktivisten, Sachverständigen, dem Bundesrat und vielen Unternehmen als unbrauchbar und missraten angesehen. Demnach wäre die Störerhaftung nur dann entfallen, wenn der Benutzer zunächst über eine vorgeschaltete Seite umfassende Erläuterungen zur Kenntnis nimmt und seine Rechtstreue erklärt. Das Weiteren wurde die Verschlüsselung des WLAN gefordert.

Nun hat in einem Verfahren vor dem EuGH dessen Generalanwalt die Ansicht  vertreten, dass ein Betreiber, der Kunden einen kostenlosen WLAN-Zugang zur Verfügung stellt, nicht für deren Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Das eigentliche Urteil steht zwar noch aus. In der Regel folgen die Richter jedoch den Ausführungen des Generalanwalts. Somit ist das Bestehen der Störerhaftung bereits heute und für aktuelle Fälle sehr fraglich. Darüber hinaus hat auch die Bundesregierung die neue Entwicklung zur Kenntnis genommen. In einem neuen Gesetzesentwurf ist die Störerhaftung für Betreiber kostenloser WLANs ausdrücklich ausgeschlossen.

Was hat das Ganze mit dem Datenschutz zu tun?

Zunächst einmal entfällt jegliche gesetzliche Verpflichtung, den Nutzer zu belehren und sich Rechtstreue zusichern zu lassen. Einer Gewährung der vollständig anonymen Nutzung des WLAN steht künftig nichts mehr im Wege. Auch ein berechtigtes Interesse an einer Protokollierung der Internetaktivitäten, um im Falle einer Abmahnung den wahren Täter ermitteln zu können, ist nicht mehr begründbar.

Selbstverständlich wird es auch in Zukunft möglich sein, sofern gewünscht, mit den Nutzern eine Nutzungsvereinbarung zu treffen, die auch eine Protokollierung einschließt. Jegliche Protokollierung stellt dabei eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Einwilligung gemäß § 4a BDSG erfordert. Alte Nutzungsvereinbarungen könnten ungültig sein, da der Zweck der Verarbeitung (Schutz vor der Störerhaftung) künftig entfallen sein wird.

Was Protokollierungen angeht, wird nur das protokolliert werden dürfen, wofür auch tatsächlich in der Nutzungsvereinbarung eine wirksame Einwilligung erteilt wurde. Zum Thema wirksame Einwilligung finden Sie hier mehr.

Möchten Sie Ihren Kunden oder Mitarbeitern ein kostenloses WLAN anbieten? Sprechen Sie mich an, gerne unterstütze ich Sie bei der datenschutzkonformen Umsetzung!

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/05/paragraphen.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/07/Mauss-neues-Logo-transparent.png Datenschutzbeauftragter/tma2016-05-24 11:55:332019-06-07 14:33:20Störerhaftung bei öffentlichen WLAN-Zugängen
Das könnte Sie auch interessieren
sicherheit der verarbeitung aufsichtsbehörden datenschutz-folgenabschätzung dsfa office365 widerspruchsrecht 21 betriebsrat Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO
ds-gvo datenschutzbeauftragter vorabkontrolle beratung verpflichtung datengeheimnis active sourcing einwilligung gemeinsam verantwortliche verpflichtung datengeheimnis vertraulichkeit rechtsgrundlage foto erhebung auskunft art. 15 dsgvo Verantwortung bei der Verarbeitung von Daten unter der DSGVO
einwilligung auftragsverarbeitung auftragsdatenverarbeitung accountability rechenschaftspflicht informationspflicht besucherliste 6 1 a dsgvo Daten von Besuchern in Unternehmen | Datenschutz nach DSGVO
ds-gvo one stop shop oss bdsg-neu datenschutzbeauftragter benennung bestellpflicht werbung drittstaaten transfer google analytics verboten Strengeres Koppelungsverbot nach der DSGVO
aufsichtsbehörde prüft rechtsgrundlage öffentliches interesse öffentliche gewalt hoheitliche aufgabe 6 1 e dsgvo tom passwörter bsi risikoanalyse zawas kontrollpflicht auftragsverarbeitung awareness awarenesskampagnen Serie Rechtsgrundlagen: Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO
meldung datenschutzbeauftragter aufsichtsbehörde Datenschutzbeauftragten bei Behörde richtig anmelden

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Für alle weiteren Details beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.

Sie erhalten in den nächsten Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang und ggf. auch den Spamordner. Bitte klicken Sie den Bestätigungs-Link an, um Ihr Abonnement zu bestätigen. Erst danach ist das Abonnement aktiv. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Mauß Datenschutz GmbH

Suchen

Search Search

Kontakt

Mauß Datenschutz GmbH

Neuer Wall 10
20354 Hamburg

Telefon:
040 / 999 99 52-0

Rechtliches

Impressum
Datenschutzhinweise

© Copyright Mauß Datenschutz GmbH | Datenschutz | Impressum | Kontakt         
Link to: Videoüberwachung unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung Link to: Videoüberwachung unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung Videoüberwachung unter der EU-Datenschutz-Grundverordnungvorabkontrolle videoüberwachung beweismittel bundesarbeitsgericht bag 4 bdsg europarechtswidrig bundesarbeitsgericht bag lag landesarbeitsgericht verwertungsverbot Link to: Datenschutz-gerechte Datenlöschung nach BGSG Link to: Datenschutz-gerechte Datenlöschung nach BGSG datenlöschung löschen schreddern vernichten 17 dsgvoDatenschutz-gerechte Datenlöschung nach BGSG
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen