Abmahnung uwg

UWG angepasst – Abmahnungen wg. Verstößen gegen die DSGVO eingeschränkt

Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überarbeitet. Die Änderungen traten bereits am 02.12.2020 in Kraft. DBei dem nun in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” handelt es sich um ein Änderungsgesetz zur Anpassung des UWG. Die Anpassungen zielen auf eine Verhinderung oder zumindest Verringerung des Missbrauchs von Abmahnungen hin.

Neu geregelt wurden dabei unter anderem:

sowie einige weitere.

Die aus der Sicht eines Datenschutzbeauftragten aber sicher wichtigste Änderung ist diese: § 13 Abs. 4 UWG regelt nun, dass der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (also zum Beispiel die Rechtsanwaltskosten) ausgeschlossen ist, bei 

 

[…]

2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 679/2016 […] und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

In einem etwas verständlicheren Satz ausgedrückt heißt das: Verstöße gegen die die DSGVO sind zwar weiterhin abmahnbar, Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten drohen aber keine Rechtsanwaltskosten mehr. Damit dürfte eine der größten Sorgen der Unternehmen in Sachen Datenschutz durch den Gesetzgeber beseitigt worden sein. Das Risiko konstenpflichtiger Abmahnungen wurde durch das UWG wurde zwar nicht gänzlich beseitigt, aber zumindest stark eingeschränkt.

Keine Änderung in Sachen “unzumutbare Belästigung”

Wer übrigens gehofft hat, dass gegebenenfalls auch § 7 UWG überarbeitet wurde, wird enttäuscht. Die Regelungen zum Thema der aktiven werblichen Ansprache mittels elektronischer Medien wurden unverändert gelassen. Die strenge Vorgabe, dass eine Kaltakquise, bei der ja in der Regel keine Einwilligung vorliegen wird, per E-Mail untersagt und telefonisch nur bei mutmaßlichem Interesse des potenziellen Kunden erlaubt ist, bleibt also weiterhin bestehen.

Achtung: Bußgelder gemäß DSGVO gelten weiterhin!

Auch auf diese Tatsache möchten wir noch einmal deutlich hinweisen: Selbst wenn jetzt eindeutig geregelt ist, wann für fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzhinweise auf der Homepage oder sonstige Informationen zum Datenschutz kostenpflichtig abgemahnt werden kann und wann nicht, hat dies selbstverständlich keinen Einfluss auf die Bußgeldregelungen der DSGVO. Die dort festgesetzten Bußgelder drohen weiterhin. In der Höhe übertreffen sie die Kosten einer Abmahnung meist um ein vielfaches.

Wir empfehlen daher: Machen Sie insbesondere in Sachen Informationspflichten Ihre Hausaufgaben. Informationen zum Datenschutz sind immer nach außen sichtbar und bieten so eine breite Angriffsfläche, wenn sie nicht den Anforderungen der Art. 13, 14 und 21 entsprechen.

Sind Sie ganz sicher, dass Ihre Datenschutzhinweise auf der Homepage oder andere Informationen zum Datenschutz den Anforderungen der DSGVO entsprechen? Sprechen Sie uns an, wir prüfen dies gerne für Sie!


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