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Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten für Notare

[Update 10/2019]

Wir haben die Bußgeldregelungen korrigiert, ursprünglich hatten wir irrtümlich geschrieben, dass Bußgelder bis 10 Mio Euro für Notare ohne DSB fällig werden könnten.

[Update Ende]

Ob Verträge, Satzungen, Willenserklärungen oder Beurkundungen, die Flut, der im Notariat zu verarbeitenden Daten ist immens; bei einem großen Teil dieser Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Ein datenschutzkonformer Umgang mit diesen Daten ist unerlässlich.

Öffentliche Stellen müssen immer einen Datenschutzbeauftragten benennen

Gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern es sich bei ihnen um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt. Und genau darum handelt es sich bei Notaren. Notare sind öffentliche Stellen der Länder und unterliegen daher genau dieser Pflicht. Die DSGVO macht somit auch vor Notaren keinen Halt.

Es gelten DSGVO und LDSG

Dabei ist zu beachten, dass zwar die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten bereits in der DSGVO geregelt ist, viele Bestimmungen zum Datenschutz für öffentliche Stellen allerdings durch nationales Recht geregelt werden. Hier wiederum ist das BDSG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 nur in den Fällen anwendbar in denen der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Da alle Bundesländer mittlerweile landesspezifische Datenschutzgesetze erlassen haben, ist also neben der DS-GVO das jeweilige LDSG einschlägig (zum Beispiel das HmbDSG in Hamburg oder das LDSG SH in Schleswig-Holstein).

Bedingungslose Pflicht zur Benennung

Notare werden sich also kurzfristig um die Benennung von Datenschutzbeauftragten kümmern müssen. Hierbei steht weder im Fokus, wie groß oder klein das Notariat ist, noch welchen Umfang die Verarbeitung der personenbezogenen Daten hat. Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist hier eindeutig: Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten liegt bereits aufgrund der Tatsache vor, dass Notare öffentliche Stellen sind. Dies ist ein deutlicher Unterschied zu Rechtsanwaltskanzleien, bei denen andere Kriterien gelten. Rechtsanwälte sind zwar Organe der Rechtspflege, stellen jedoch keine öffentlichen Stellen dar. Daher ist hier die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten allein von den „üblichen“, für alle nicht-öffentlichen Stellen geltenden Regelungen, inkl. § 38 BDSG, abhängig.

Sind Bußgelder zu erwarten?

Gem. Art. 83 Abs. 7 DS-GVO können die Mitgliedstaaten festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch. Sowohl im BDSG (§ 43 Abs. 3 BDSG) als auch in den oben bereits als Beispiele aufgeführten Landesdatenschutzgesetzen in Schleswig-Holstein und Hamburg ist festgelegt, dass gegen Behörden und öffentliche Stellen abgesehen von wenigen Ausnahmen keine Bußgelder verhängt werden können.

Empfindliche Bußgelder

Gem. Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten mit bis zu 10 Millionen Euro Bußgeld geahndet werden.

Sie sind unsicher, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen? Dann nutzen Sie unseren Schnellcheck, oder sprechen uns einfach direkt an.  


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