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Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG-neu

26. Oktober 2017/von Datenschutzbeauftragter/tma

Zu dem wichtigen Thema des Beschäftigtendatenschutzes hatten wir bisher in unserer Artikelreihe zur neuen DSGVO noch nichts veröffentlicht. Dies liegt daran, dass die DSGVO hierzu (fast) nichts regelt. Da auf europäischer Ebene keine Einigung über einen einheitlichen Beschäftigtendatenschutz erzielt werden konnte, blieb dem Gesetzgeber nur, diesbezüglich eine Öffnungsklausel zu erlassen. In Art. 88 DSGVO ist daher festgelegt, dass die Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen erlassen können.

Freiwillige Öffnungsklausel

Dem nationalen Gesetzgeber wird es also freigestellt, ob er den Beschäftigtendatenschutz gesondert regeln möchte. Tut er dies nicht, so unterliegt der Beschäftigtendatenschutz den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO. Daten können dann zur Erfüllung des (Arbeits-)vertrags gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVOoder aus Gründen des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Öffnungsklausel zu nutzen und den Beschäftigtendatenschutz mit § 26 BDSG-neu zu regeln.

Die nationale Regelung

Der § 26 Abs. 1 BDSG-neu entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung aus dem alten BDSG. Neu hinzugekommen ist lediglich die Klarstellung, dass Daten zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auch dann verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Ansonsten gilt nach wie vor, dass Daten verarbeitet werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufdeckung von Straftaten zulässig, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt.

Einwilligung von Mitarbeitern

In der Vergangenheit war es umstritten, ob Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber eine wirksame Einwilligungserklärung abgeben können. Es wurde häufig angezweifelt, dass diese Einwilligung aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses tatsächlich auf freiwilliger Basis erteilt werden kann.

Bei der Formulierung des BDSG-neu hat sich der Gesetzgeber dieser Problematik angenommen und in § 26 Abs. 2 BDSG-neu die Rahmenbedingungen für eine wirksame Einwilligungserklärung im Beschäftigungskontext festgelegt. Grundsätzlich können Datenverarbeitungen demnach auf Basis einer Einwilligung durch den Mitarbeiter erfolgen. Jedoch ist bei der Beurteilung der Freiwilligkeit die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Die Freiwilligkeit kann insbesondere dann angenommen werden, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Aus unserer Sicht eine begrüßenswerte Regelung.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

In § 26 Abs. 3 BDSG-neu wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Verarbeitung zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Sonstige Inhalte

Klarstellend wird weiterhin festgelegt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist und die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten von den Regelungen des BDSG-neu unberührt bleiben.

Auch im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse und beim Bewerbermanagement sind Anpassungen an die neue Gesetzgebung durch die DSGVO notwendig. Sprechen Sie uns an! Gerne unterstützen wie Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und insbesondere bei der Umsetzung der umfangreichen Informationspflichten.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/05/paragraphen.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-10-26 15:49:272019-05-31 10:15:03Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG-neu
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Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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