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§ 203 StGB neu gefasst: Berufsgeheimnisträger können nun Dienstleister nutzen

1. November 2017/von Datenschutzbeauftragter/tma

Der § 203 StGB ist vielen unter den Stichworten „Arztgeheimnis“, „Anwaltsgeheimnis“ oder ähnlichen Begriffen bekannt. So vielgesichtig er daherkommt, so wichtig diese Berufsgeheimnisse sind, so unpraktikabel war er bislang formuliert. Denn bislang erlaubte der § 203 StGB lediglich die Weitergabe von Privatgeheimnissen (so die Formulierung im Gesetz) an sogenannte „berufsmäßig tätige Gehilfen“. Die Formulierung der „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ wurde dabei sehr eng ausgelegt. Festangestellte Mitarbeiter wurden darunter verstanden. Jegliche externe Dienstleister fielen jedoch nicht unter diese Begrifflichkeit.

Verstoß gegen die Schweigepflicht

Aufgrund dieser Vorgaben war es beispielsweise einem Arzt oder Anwalt nicht möglich, externe Dienstleister für die Wartung von Hard- oder Software auf legalem Wege einzuschalten. Auch wenn dies in der Praxis regelmäßig passierte – genau genommen verstießen Berufsgeheimnisträger bei solchen Beauftragungen externer Dienstleister gegen ihre berufliche Schweigepflicht.

Gesetz an Realität angepasst

Nun hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass eine Arbeit ohne IT-Systeme in der heutigen Zeit kaum noch möglich ist und dass es auch für Berufsgeheimnisträger durchaus sinnvoll und notwendig ist, zur  Installation und Wartung dieser IT-Systeme Dienstleister zu beauftragen. Im September dieses Jahres wurde daher die entsprechende Regelung des Strafgesetzbuchs neu gefasst.

Schweigepflicht gelockert

Ab sofort können Berufsgeheimnisträger „fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. Im Bereich der Unterstützungsleistungen wurde also von der Anforderung „berufsmäßig tätige Gehilfen“ einzusetzen, abgewichen auf  „sonstige Personen“. Es ist lediglich notwendig, dass die Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist.

Im nächsten Halbsatz wird dann sogar noch zugelassen, dass die eingesetzten Dienstleister sich weiterer Dienstleister („Subdienstleister“) bedienen können. Die Voraussetzungen sind die selben.

Verpflichtung zur Geheimhaltung muss weitergegeben werden

Als Voraussetzung, einen Dienstleister einsetzen zu können, ist neben der reinen Notwendigkeit zusätzlich festgelegt, auch, dass der Berufsgeheimnisträger den Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten muss. Die Strafandrohung des § 203 StGB wurde auf den mitwirkenden Dienstleister sowie auf eventuelle Subdienstleister im Rahmen der Gesetzesinitiative ausgeweitet. Mit anderen Worten: Es ist zwingend über die Geheimhaltungspflichten aufzuklären und auf die Strafbarkeit eines Verstoßes hinzuweisen. Darüber hinaus gelten selbstverständlich alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, die auch für „normale“ Auftraggeber gelten. Es werden zum Beispiel in vielen Fällen Verträge zur Auftragsverarbeitung zu schließen sein.

Sind Sie Berufsgeheimnisträger und nun erstmals in der Lage, legal einen Dienstleister zu beschäftigen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Ausgestaltung von Verträgen zur Auftragsverarbeitung? Wir unterstützen Sie dabei, rufen Sie uns an!

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2014/08/bundestag.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-11-01 20:50:432019-06-14 15:39:12§ 203 StGB neu gefasst: Berufsgeheimnisträger können nun Dienstleister nutzen
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