Mauß Datenschutz GmbH
  • Über uns
  • Hinweisgebersystem
  • Websitemonitoring
  • Kontakt
  • Blog
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutzhinweise
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
ds-gvo datenschutzbeauftragter vorabkontrolle beratung verpflichtung datengeheimnis active sourcing einwilligung gemeinsam verantwortliche verpflichtung datengeheimnis vertraulichkeit rechtsgrundlage foto erhebung auskunft art. 15 dsgvo

Verantwortung bei der Verarbeitung von Daten unter der DSGVO

16. Oktober 2017/von Datenschutzbeauftragter/tma

Immer dann, wenn personenbezogene Daten an einen Dritten übermittelt werden, bedarf es hierzu einer rechtlichen Grundlage. Insoweit hat sich zwischen dem bisherigen BDSG und der künftig anzuwendenden DSGVO nichts geändert. Während es jedoch bisher nur zwischen der streng weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung und der in Eigenverantwortung durchgeführten Funktionsübertragung zu unterscheiden galt, definiert die DSGVO eine dritte Variante.

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

In Art. 26 definiert die DSGVO die Anforderungen, wenn mehrere Verantwortliche eine Verarbeitung gemeinsam vornehmen. Während das bisherige BDSG eine derartige Konstellation nicht vorsah und es definitionsgemäß immer sowohl einen Auftraggeber als auch einen Auftragnehmer geben musste, eröffnet die DSGVO auch die Möglichkeit, eine Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit vorzunehmen. In der Literatur findet sich bisher wenig Konkretes zu dieser Art der gemeinsamen Datenverarbeitung, insbesondere fehlt es an Beispielen, welche Art gemeinsamer Datenverarbeitung unter diese Regelung fallen kann. Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung dahingehend formuliert, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit immer dann vorliegt, wenn „zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung“ festlegen. Denkbar wären daher Angebote verschiedener Unternehmen, die sich gut ergänzen und daher gemeinsam angeboten werden sollen:

  • verschiedene Handwerker betreiben im Rahmen einer Kooperation eine gemeinsame Internetplattform und bieten darüber ihre Dienstleistungen an;
  • Unternehmen eines Konzerns betreiben eine gemeinsame Webseite;
  • ein Einkaufszentrum betreibt eine Webseite auf der die ansässigen Unternehmen und Geschäfte ihre Waren und Dienstleistungen einstellen können und direkt mit dem Kunden in Kontakt treten können;
  • in bestimmten Fällen wird auch die gemeinsame Datenverarbeitung innerhalb eines Konzerns unter diese Regelung fallen können.

Anforderungen des Gesetzgebers

Für den Gesetzgeber war es insbesondere wichtig, dass die Transparenz der Verarbeitung und die Möglichkeiten für die betroffenen Personen, ihre Betroffenenrechte geltend zu machen unter der Gemeinsamkeit der Verantwortlichkeit nicht verloren gehen. Daher ist eine Vereinbarung zu treffen, in der Folgendes in transparenter Form festgelegt ist:

  • Aufteilung der Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht;
  • wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO nachkommt;

Funktionen und Beziehungen der gemeinsamen Verantwortlichen.

Die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarung sind der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet der vereinbarten Aufteilungen ist die betroffene Person berechtigt, alle sich aus der DSGVO ergebenden Rechte gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend zu machen.

Konzernprivileg

Ob diese Regelung künftig in Konzernen angewandt werden kann, und die bisher in Konzernen häufig übliche Anwendung von Verträgen zur Auftragsverarbeitung zwischen den Unternehmen ersetzen wird, muss die künftige Positionierung der Aufsichtsbehörden oder die Rechtsprechung zeigen. Wir gehen davon aus, dass dies nur in denjenigen Einzelfällen möglich sein wird, in denen tatsächlich eine gemeinsame Verantwortlichkeit für unterschiedliche Verarbeitungen vorliegt. Der klassische Fall, dass zum Beispiel eine Holding zentrale Dienstleistungen (Rechenzentrum, Lohn- Gehaltsabrechnung) zur Verfügung stellt, wird wohl weiterhin als Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO anzusehen sein.

Übermitteln Sie personenbezogene Daten an andere Unternehmen oder innerhalb des Konzerns? Sprechen Sie uns an! Gerne unterstützen wie Sie bei der Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung, Funktionsübertragung oder gemeinsamer Verantwortlichkeit sowie bei der Ausgestaltung der jeweils notwendigen Vereinbarungen.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2015/09/mitarbeiter.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-10-16 08:20:332019-06-14 14:24:20Verantwortung bei der Verarbeitung von Daten unter der DSGVO
Das könnte Sie auch interessieren
gesetz rechtliche verpflichtung double opt in schrems standardvertragsklauseln scc c2p einwilligung drittstaaten transfers Serie Rechtsgrundlagen: Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung LDSG oder BDSG – was gilt wann?
beschwerde aufsicht 77 Serie Betroffenenrechte: Das Recht auf Beschwerde bei der Aufsicht nach Art. 77 DSGVO
verschlüsselung supportende windows 7 https-Verschlüsselung immer und auf allen Seiten!
Privacy Shield – aktueller Sachstand (19.02.2016)
ds-gvo datenschutzbeauftragter vorabkontrolle beratung verpflichtung datengeheimnis active sourcing einwilligung gemeinsam verantwortliche verpflichtung datengeheimnis vertraulichkeit rechtsgrundlage foto erhebung auskunft art. 15 dsgvo Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach der DSGVO

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Für alle weiteren Details beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.

Sie erhalten in den nächsten Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang und ggf. auch den Spamordner. Bitte klicken Sie den Bestätigungs-Link an, um Ihr Abonnement zu bestätigen. Erst danach ist das Abonnement aktiv. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Mauß Datenschutz GmbH

Suchen

Search Search

Kontakt

Mauß Datenschutz GmbH

Neuer Wall 10
20354 Hamburg

Telefon:
040 / 999 99 52-0

Rechtliches

Impressum
Datenschutzhinweise

© Copyright Mauß Datenschutz GmbH | Datenschutz | Impressum | Kontakt         
Link to: Datenschutz-Zertifizierungen nach der DS-GVO Link to: Datenschutz-Zertifizierungen nach der DS-GVO Datenschutz-Zertifizierungen nach der DS-GVOstandard-datenschutzmodell datenschutz-folgenabschätzung datenübermittlung ausland prüfung dsms datenschutzmanagementsystem dsfa zertifizierung forschung zweckänderung prüfung fragebogen Link to: Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG-neu Link to: Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG-neu bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitungBeschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG-neu
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen