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Beschäftigtendatenschutz unter der DSGVO

17. Juni 2016/von Datenschutzbeauftragter/tma

Die DSGVO kommt, das steht fest, schließlich wurde sie im Mai 2016 verabschiedet. Es wird also Zeit, sich auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen vorzubereiten. Eine dieser Änderungen ist z. B. die Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes. Dieser ist aktuell in § 32 BDSG geregelt. Dort findet sich u. a. ein klarer Erlaubnistatbestand, nämlich die Anbahnung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Sämtliche Daten, die hierfür benötigt werden, dürfen – unter Auflagen – erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Alles neu macht die DSGVO?

Durch die DSGVO wird sich hier einiges ändern. Sie wird als Verordnung direkt und ohne weiteres Zutun des deutschen Gesetzgebers geltendes Recht. Damit ersetzt sie das BDSG in weiten Teilen. Einer der Unterschiede zwischen BDSG und DSGVO ist nun, dass sich in der Grundverordnung keinerlei Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz finden.

Kein Beschäftigtendatenschutz mehr?

Bedeutet das, dass es zukünftig keinen Beschäftigtendatenschutz mehr geben wird? Nein, so schlimm wird es natürlich nicht. Schließlich sind auch Beschäftigte ganz „normale“ Betroffene (oder betroffene Personen, wie es zukünftig in der DSGVO heißt). Im Zweifel ist also das „Standard-Recht“ anzuwenden. Es entfällt jedoch ein Privileg. Nichts anderes ist der § 32 BDSG schließlich. Er stellt einen Erlaubnistatbestand dar, welcher es Arbeitgebern ausgesprochen einfach und bequem machte, die Daten ihrer Beschäftigten zu verarbeiten. Es ist schlichtweg erlaubt.

Öffnungsklausel

Wir müssen uns allerdings keine Sorgen machen, dass zukünftig jeder Einzelfall auf Rechtmäßigkeit zu prüfen oder zu  begründen wäre. Art. 88 der DSGVO enthält eine Art Öffnungsklausel. Dort wird den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit gegeben, lokale Gesetze „spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insebesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags […], der Planung und der Organisation der Arbeit […]“ zu erlassen. Diese Rechtsvorschriften sind der EU-Kommission durch die Mitgliedsstaaten bis zum Wirksamwerden der Verordnung mitzuteilen. Auch spätere Änderungen müssen dort bekannt gegeben werden.

Im Herbst viel neues?

Es besteht also eine Chance, dass der § 32 BDSG oder eine abgewandelte Form davon auch zukünftig gilt. Allerdings kann das zum jetzigen Zeitpunkt (Juni 2016) nicht sicher gesagt werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, zum Herbst des Jahres einen Gesetzesentwurf für die ergänzenden Regelungen zu DSGVO vorzulegen. Warten wir also ab…

Spätestens ab Ende des Jahres sollten Sie sich auf die neuen und geänderten Regelungen durch die DSGVO vorbereiten. Die Prüfung, welche Bereiche betroffen sind, sollten Sie kurzfristig beginnen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/05/europa.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2016-06-17 17:47:452019-06-07 14:07:01Beschäftigtendatenschutz unter der DSGVO
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Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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