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Nutzung öffentlich zugänglicher Verzeichnisse für Werbung

Die Vorgaben des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zur Ansprache von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung waren schon häufiger Thema meines Newsletters. In der Regel wird eine Einwilligung benötigt. Eine interessante Ausnahme findet sich in § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG. Hier wird festgelegt, dass Werbung an Betroffene, deren Kontaktdaten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen entnommen wurden, auch ohne Einwilligung zulässig ist.

Nur postalische Werbung ist gemeint

Auch wenn diese Regelung des BDSG nichts zur Art der Ansprache des Betroffenen zum Zwecke der Werbung festlegt kann damit nur die postalische Werbung gemeint sein. Dies liegt daran, dass das BDSG lediglich ein sogenanntes Auffanggesetz ist, welches nur dann zur Anwendung kommt sofern keine spezielleren Regelungen existieren. In diesem Fall ist die speziellere Regelung das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dort wird in § 7 explizit festgelegt, dass Werbung gegenüber einem Verbraucher per Telefon oder Fax immer einer Einwilligung bedarf. Für Werbung per E-Mail gilt dies grundsätzlich auch. Lediglich in besonderen Fallkonstellationen bei bereits bestehender Geschäftsbeziehung sind Ausnahmen definiert.

Öffentlich zugängliche Verzeichnisse

Demnach ist es also möglich, einem Verbraucher postalisch Werbung zu senden mit dem das Unternehmen zuvor keinerlei Kontakt oder geschäftliche Beziehungen hatte, sofern dessen Kontaktdaten öffentlich zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen entnommen wurden. Aber was genau sind solche „öffentlich zugängliche Verzeichnisse“? Einige Unternehmen hatten diese Regelung dahingehend ausgelegt, dass alle Daten, die dem Internet ohne Zugangsbeschränkung entnommen werden können, unter diese Regelung fallen. Das gesamte Internet selbst wäre nach dieser Interpretation ein solches öffentlich zugängliches Verzeichnis. Dem ist jedoch nicht so. Die betroffenen Unternehmen wurden diesbezüglich teilweise erfolgreich abgemahnt.

Vielmehr ist erforderlich, dass die Daten dazu bestimmt sind und nach der Form ihrer Darbietung dazu geeignet sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln. Beispiele für öffentliche zugängliche Verzeichnisse sind demnach:

  • Zeitungen, Zeitschriften
  • allgemeine Adress- und Telefonverzeichnisse
  • Angaben aus allgemein zugänglichen Registern wir Handelsregister oder Vereinsregister

Beispiele für Daten, die zwar öffentlich einsehbar sind, aber nicht zu den öffentlich zugänglichen Verzeichnissen im Sinne dieser Regelung gehören, sind:

  • Mitgliederlisten von Vereinen
  • Daten aus dem privaten Internetauftritt des Betroffenen

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