telefax vertraulichkeit

Telefonische Werbung

Dass telefonische Werbung gegenüber einem Verbraucher nur aufgrund einer zuvor erteilten Einwilligung durchgeführt werden darf, ist inzwischen größtenteils bekannt. Die Vorgabe ergibt sich aus § 7 Abs. 2 UWG nach der eine unzumutbare Belästigung stets vorliegt „bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung“.

Anforderungen an die Einwilligung

Eine wirksame Einwilligung zu formulieren ist je nach den Umständen des Einzelfalles gar nicht so einfach. Schließlich stellt das BDSG einige Anforderungen an eine rechtswirksam erteilte Einwilligung:

  • Die Einwilligung muss freiwillig erteilt sein
  • Der vorgesehene Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung muss ausreichend transparent dargestellt werden
  • wird die Einwilligung gemeinsam mit anderen Erklärungen erteilt, ist diese optisch hervorzuheben

Gerade das Transparenzgebot ist hierbei häufig Grundlage gerichtlicher Auseinandersetzungen. Schließlich möchte das Unternehmen sich durch die Einwilligung einen möglichst breiten Spielraum für die Verwendung der personenbezogenen Daten einräumen lassen und formulieren die Erklärungen daher so allgemein wie möglich. Erklärungen wie „ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten an Dritte übermittelt werden und für Werbung genutzt werden“ waren daher in der Vergangenheit häufiger zu finden. Derartige Einwilligungen erfüllen nicht das geforderte Transparenzgebot.

Wie eine wirksame Einwilligung aussieht, habe ich hier beschrieben.

Adressen zur telefonischen Werbung kaufen

Häufig bedienen sich Unternehmen daher der Dienste von Adresshändlern. Diese liefern Adressen von Verbrauchern mit zugehöriger Telefonnummer und sichern gleichzeitig zu, dass eine wirksame Einwilligung zur telefonischen Werbung vorliegt. Die Unternehmen erhoffen sich durch diese Vorgehensweise Rechtssicherheit, da nach deren Auffassung dann der Adresshändler für die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung sei.

In einem Gerichtsverfahren war die Frage zu klären inwieweit der Käufer die Wirksamkeit der erteilten Einwilligungen zumindest stichprobenartig zu kontrollieren hat und ob er bei fehlerhaften Einwilligungen eventuell für die unzulässigen Werbeanrufe haftbar gemacht werden kann. Das Gericht hat in seinem Urteil dazu festgestellt, dass der Käufer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht sehr wohl die Wirksamkeit der Einwilligungen zu kontrollieren hat.

Sorgfaltspflicht des Käufers

Die geforderten Kontrollen Käufers betreffen zunächst inhaltliche Aspekte der Einwilligung. So hat er sich Mustererklärungen des Verkäufers vorlegen zu lassen, die in den konkreten Fällen der Einwilligung genutzt wurden. Diese Einwilligungen hat er auf ihre Vollständigkeit bezüglich der oben beschriebenen Anforderungen zu überprüfen. Zudem muss sich die erteilte Einwilligung konkret auf die zu bewerbende Dienstleistung oder das zu bewerbende Produkt zu beziehen (Az. 5 W 107/12). Zu allgemein gehaltenen Einwilligungen sind unwirksam.

Darüber hinaus hat der Datenlieferant zu dokumentieren, dass diese Einwilligungen auch tatsächlich von der betroffenen Person erklärt wurden. Bei Einwilligungen über das elektronische Double-opt-in-Verfahren könnten dies beispielsweise die Log-Dateien sein. Der Käufer hat sich von der ordnungsgemäßen Protokollierung der Einwilligungen zumindest stichprobenartig zu überzeugen. Sich in diesem Fall auf die Zusicherungen des Lieferanten zu verlassen reicht nicht aus um der gebotenen Sorgfaltspflicht nachzukommen.

Planen Sie, gekaufte Kontaktdaten zu Werbezwecken zu verwenden? Gerne unterstütze ich Sie bei Auswahl und Kontrolle des Adresshändlers.


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