Mauß Datenschutz GmbH
  • Über uns
  • Hinweisgebersystem
  • Websitemonitoring
  • Kontakt
  • Blog
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutzhinweise
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
bdsg-neu abdsg recht gesetz ldsg bdsg landesdatenschutzgesetz bundesdatenschutzgesetz datenschutzbeauftragter besondere arten kategorien personenbezogener daten ds-gvo bundesrat bundestag ausweis kopieren scannen pauswg personalausweisgesetz beschäftigtendatenschutz abmahnung eprivacy-verordnung epvo stberg steuerberater auftragsverarbeitung

Über die Auswirkung der DSGVO auf bestehende Gesetze

14. November 2017/2 Kommentare/von Datenschutzbeauftragter/tma

Vor ca. 1,5 Jahren wurde die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verabschiedet, sie ist bereits in Kraft und ab 25.05.2018 wird sie nach zweijähriger Übergangsfrist zur Anwendung kommen. Zum selben Zeitpunkt wird das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) außer Kraft gesetzt und durch ein vollständig neues (BDSG-neu, BDSG-nF, BDSG 2018) ersetzt.

Regelungen nicht nur im BDSG

Soweit, so gut, so bekannt. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass die Auswirkungen der DSGVO weit über die reine Ersetzung des bisherigen BDSG hinausgehen. In ca. 200 Bundesgesetzen finden sich Referenzen auf das BDSG oder alternative Regelungen zum Datenschutz. Exemplarisch sei hier nur das SGB mit einem vollständigen eigenen Abschnitt zum Sozialdatenschutz genannt.

Sämtliche dieser Gesetze befinden sich aktuell in der Revision durch den Bundesgesetzgeber. Hintergrund ist, dass die DSGVO den Datenschutz (mit einigen Ausnahmen in Form von Öffnungsklauseln) abschließend regelt. Sofern nicht – wie beispielsweise im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes – nationale Regelungen ermöglicht werden, gilt im Regelfall die DSGVO.

Bundesgesetze müssen überarbeitet werden

Die direkte Folge davon ist nun, dass die bisherigen über zahlreiche Gesetze verstreuten Einzelregelungen eliminiert oder – sofern zulässig – an die Regelungen der DSGVO angepasst werden müssen. Dieses wird bis zum 25.05.2018 in einer zweiten Stufe der Datenschutz-Reform erfolgen und eine ganze Flut an Gesetzesänderungen mit sich bringen.

Bislang waren die Formulierungen präziser

In zahlreichen sogenannten Fachgesetzen sind Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung (häufig) öffentlicher Stellen enthalten. Diese sind nun auf Konformität zur DSGVO zu prüfen und gegebenenfalls präziser zu formulieren. Darüber hinaus unterscheidet der Bundesgesetzgeber aktuell noch zwischen „erheben“, „verarbeiten“ und „nutzen“ von Daten und teilt den Begriff „verarbeiten“ noch auf in die Tätigkeiten „speichern“, „verändern“, „löschen“, „sperren“ und „übermitteln“. Die DSGVO kennt lediglich den Begriff „verarbeiten“ ohne weitere Unterteilung. Die bestehenden Gesetzestexte sind nun daraufhin zu überprüfen, inwieweit durch diese weite Fassung des Begriffs „verarbeiten“ gegebenenfalls zusätzliche Befugnisse für einzelne Behörden hinzukämen und inwieweit diese gewünscht, bzw. zulässig wären.

Darüber hinaus sind in zahlreichen Bundesgesetzen auch Bußgeldtatbestände und Regelungen zum Schadenersatz definiert. Im Bereich des Datenschutzes gilt die DSGVO hier allerdings abschließend und es ist nicht möglich, durch nationales Recht abweichende oder ergänzende Regelungen zu schaffen. Auch diese sind also aus den Bundesgesetzen zu entfernen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls weitere bußgeldbewehrte Tatbestände, die nicht aus dem Bereich des Datenschutzes kommen, auch weiterhin geregelt werden können.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet das zuallererst einmal, dass (hoffentlich) zukünftig weniger Gesetze nebeneinander gelegt werden müssen, um einen Sachverhalt im Bereich Datenschutz zu beurteilen. Es bedeutet aber auch, dass sich in den nächsten Monaten ca. 200 Gesetze des Bundesgesetzgebers ändern werden. Damit verbunden ist stets auch eine Einarbeitung aller Beteiligten in diese Gesetze und damit eine erneute Unsicherheit bezüglich der jeweiligen Auslegung.

Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie auch zukünftig über Gesetzesänderungen, die relevant für den Datenschutz sind.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2016/05/paragraphen.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-11-14 13:27:552019-06-07 15:04:10Über die Auswirkung der DSGVO auf bestehende Gesetze
Das könnte Sie auch interessieren
fotos datenschutz kug Fotos und der Datenschutz – ein Dauerbrenner
ds-gvo datenschutzbeauftragter vorabkontrolle beratung verpflichtung datengeheimnis active sourcing einwilligung gemeinsam verantwortliche verpflichtung datengeheimnis vertraulichkeit rechtsgrundlage foto erhebung auskunft art. 15 dsgvo Update zur Einwilligungserklärung nach der DSGVO
einwilligung auftragsverarbeitung auftragsdatenverarbeitung accountability rechenschaftspflicht informationspflicht besucherliste 6 1 a dsgvo Einwilligungserklärungen und Koppelungsverbot unter der DSGVO
datenschutzerklärung werbung ds-gvo datenpanne automatisierte einzelfallentscheidung schadenersatz meldung des datenschutzbeauftragten auskunft verweigert verschlüsselung Keine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO „aus Datenschutzgründen“?
TOM Technikgestaltung technische organisatorische Maßnahmen private nutzung kommunikationsmittel supportende windows 7 Private Nutzung betrieblicher E-Mail Accounts und Internet | Datenschutz
bdsg-neu bdsg ds-gvo eu-dsgvo dsanpug-eu 203 stgb berufsgeheimnistraeger voßhoff kelber bundesdatenschutzbeauftragter ttdsg TTDSG – Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
2 Kommentare
  1. Holger Bücker sagte:
    8. Mai 2018 um 21:14

    Mich würde interessieren, warum wieder einmal nur auf die Einwilligung als Alternative zum KUg abgezielt wird und insbesonder das berechtigte Interesse des 6f komplett ausgeblendet. Ich finde das grob fahrlässig.

    • Datenschutzbeauftragter sagte:
      22. Mai 2018 um 7:47

      Lieber Herr Bücker,
      zuallererst ein großes Sorry! Es hat jetzt tatsächlich über zwei Wochen gedauert, Ihren Beitrag freizuschalten. Der 25.05. naht mit riesigen Schritten, alle sind panisch (warum eigentlich?) und wir arbeiten aktuell 7 Tage die Woche. Da ist das Blog vollkommen untergegangen…

      Ich frage mich allerdings, ob Sie wirklich diesen Beitrag hier kommentieren wollten oder ob da evtl. etwas schief gelaufen ist. Falls Ihr Kommentar auf den obigen Beitrag abzielt, wäre ich für etwas Erläuterung dankbar, aktuell verstehe ich Ihre Anmerkung noch nicht.

Kommentare sind deaktiviert.

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Für alle weiteren Details beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.

Sie erhalten in den nächsten Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang und ggf. auch den Spamordner. Bitte klicken Sie den Bestätigungs-Link an, um Ihr Abonnement zu bestätigen. Erst danach ist das Abonnement aktiv. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Mauß Datenschutz GmbH

Suchen

Search Search

Kontakt

Mauß Datenschutz GmbH

Neuer Wall 10
20354 Hamburg

Telefon:
040 / 999 99 52-0

Rechtliches

Impressum
Datenschutzhinweise

© Copyright Mauß Datenschutz GmbH | Datenschutz | Impressum | Kontakt         
Link to: § 203 StGB neu gefasst: Berufsgeheimnisträger können nun Dienstleister nutzen Link to: § 203 StGB neu gefasst: Berufsgeheimnisträger können nun Dienstleister nutzen § 203 StGB neu gefasst: Berufsgeheimnisträger können nun Dienstleister n...bdsg-neu bdsg ds-gvo eu-dsgvo dsanpug-eu 203 stgb berufsgeheimnistraeger voßhoff kelber bundesdatenschutzbeauftragter ttdsg Link to: Schadenersatz bei Datenschutzverstößen nach der DSGVO Link to: Schadenersatz bei Datenschutzverstößen nach der DSGVO datenschutzerklärung werbung ds-gvo datenpanne automatisierte einzelfallentscheidung schadenersatz meldung des datenschutzbeauftragten auskunft verweigert verschlüsselungSchadenersatz bei Datenschutzverstößen nach der DSGVO
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen