Mauß Datenschutz GmbH
  • Über uns
  • Hinweisgebersystem
  • Websitemonitoring
  • Kontakt
  • Blog
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutzhinweise
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
ds-gvo datenschutzbeauftragter vorabkontrolle beratung verpflichtung datengeheimnis active sourcing einwilligung gemeinsam verantwortliche verpflichtung datengeheimnis vertraulichkeit rechtsgrundlage foto erhebung auskunft art. 15 dsgvo

Einwilligung und Widerruf im Zusammenhang mit der DSGVO

28. August 2017/von Datenschutzbeauftragter/tma

Bereits vor etwa neun Monaten sind wir in einem Artikel ausführlich auf die Handhabung und Rahmenbedingungen von Einwilligungen unter der DSGVO eingegangen. Worauf dieser Artikel nicht einging, waren die Konsequenzen, die sich aus der Nutzung von Einwilligungserklärungen ergeben.

Nutzbarkeit ändert sich erheblich

Diese Konsequenzen sind unseres Erachtens signifikant und daher einen eigenen Artikel wert, den wir hiermit nachholen. Eingehen wollen wir hauptsächlich auf die Fragestellung, ob und wie Einwilligungserklärungen zukünftig sinnvoll nutzbar sein werden.

Die Nutzbarkeit ist durch die DSGVO deutlich eingeschränkt. Zunächst sind Einwilligungen zukünftig an strengere Voraussetzungen geknüpft (Stichwort: Informationspflichten). Darüber hinaus – und das ist in unseren Augen wirklich ein Show-stopper – sind Einwilligungserklärungen zukünftig durch den Betroffenen jederzeit und ohne Ausnahmen widerrufbar.

Jederzeit widerrufbar

Das hat zur Folge, dass eine Einwilligung eigentlich nicht mehr als dauerhafte und verlässliche Rechtsgrundlage angesehen werden kann. Natürlich ist sie eine valide Rechtsgrundlage, wird sie doch also solche in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO also solche definiert. Nur kann man sich als für die Verarbeitung Verantwortlicher zukünftig nicht mehr darauf verlassen, dass sie nicht widerrufen wird. Basiert eine Verarbeitung nur auf einer Einwilligung als Rechtsgrundlage, so kann diese von jetzt auf gleich unzulässig werden.

Werbung? Bayern äußert sich

An dieser Stelle ein kurzer Einwurf zum Thema Werbung: Bislang war Werbung explizit im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. In der DSGVO sind hierzu nun keine spezifischen Regelungen enthalten. Damit kann auch für Werbung von der Einwilligung als bislang einzige Rechtsgrundlage abgewichen und beispielsweise auch eine Interessenabwägung genutzt werden. Das LDA Bayern hat sich hierzu bereits geäußert.

Nur noch Notlösung

Aber nicht nur für Werbung kann und sollte die Nutzung alternativer Rechtsgrundlagen in Betracht gezogen werden. Letztlich muss – soll eine dauerhaft valide Rechtsgrundlage existieren – die Einwilligung zukünftig zurücktreten und kann nur noch als Notlösung genutzt werden, sofern alle restlichen möglichen Rechtsgrundlagen nicht nutzbar sind. Für diese (vermutlich wenigen) Fälle werden zukünftig auch zusätzliche Mechanismen geschaffen werden müssen, um eingehende Widersprüche zuverlässig und dauerhaft zu beachten.

Das Risiko steigt

Aufgrund der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) wird in diesem Zusammenhang auch erhöhter Prüf- und Dokumentationsbedarf bestehen. Nicht beachtete Widerrufe von Einwilligungen werden zukünftig nicht mehr mit dem hohen Aufwand für deren unverzügliche Berücksichtigung begründet werden können. Nicht einmal, wenn nur Stunden zwischen Widerruf und dessen Nichtbeachtung liegen, sofern es sich um einen Online ausgeübten Widerspruch handelt.

Einwilligungen, die nicht nötig wären

An dieser Stelle noch ein Hinweis: Viele Unternehmen haben in Informationsblättern und Datenschutzerklärungen, welche in Papierform an betroffene Personen herausgegeben werden, am Ende eine Einwilligung der Form „Ich habe die Informationen zur Kenntnis genommen und bin einverstanden / Datum / Unterschrift“ integriert.

Diese bei reinen Informationsblättern eigentlich überflüssige Einwilligung könnte nun zum Problem werden, wenn betroffene Personen auf die Idee kommen sollten, sie zu widerrufen. In diesem Fall kann nämlich die betroffene Person davon ausgehen, dass der Widerruf auch wirksam ist und beachtet wird. Jetzt plötzlich auf eine andere Rechtsgrundlage „umzuschalten“ ist unseres Erachtens nicht zulässig. Der Grund dafür ist Art. 5 Abs. 1 lit. a („Verarbeitung nach Treu und Glauben“). Die Verarbeitung wäre in einem solchen Fall nicht mehr für die betroffene Person transparent und nachvollziehbar.

Falls Sie mit Einwilligungen arbeiten ist jetzt der Zeitpunkt zum Handeln! Sprechen Sie uns gerne an.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2015/09/mitarbeiter.jpg 480 830 Datenschutzbeauftragter/tma /wp-content/uploads/2016/06/datenschutz_hamburg_logo.png Datenschutzbeauftragter/tma2017-08-28 08:32:312019-05-31 12:37:50Einwilligung und Widerruf im Zusammenhang mit der DSGVO
Das könnte Sie auch interessieren
berechtigtes interesse 6 1 f dsgvo bundesgerichtshof bgh eugh europäischer gerichtshof privacyshield gericht bußgeld 1&1 risiko bgh auskunftsrecht lag sachsen olg münchen schadenersatz google fonts eugh löschbegehren sicherheit e-mail auskunft frist unverzüglich Weitere Urteile zur Reichweite des Aufkunftsanspruchs
bußgeld ermittlungen staatsanwaltschaft herausgabe Auskunftsanfragen von Polizei und anderen Behörden
privacy shield safe harbor usa übermittlung ausland drittländer drittstaat binding corporate rules bcr angemessenheitsbeschluss japan Datenübermittlung in Drittländer im Kontext der DSGVO
besondere kategorien 9 Serie Rechtsgrundlagen: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO
betriebsrat personal vortrag schulung seminar beschäftigungsverhältnis beschäftigte standortbestimmung dsgvo fachkunde fortbildung Fachkunde und Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten
TOM Technikgestaltung technische organisatorische Maßnahmen private nutzung kommunikationsmittel supportende windows 7 Supportende für Windows 7, Server 2008/R2, Office 2010: Leben Totgesagte länger?

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

Melden Sie sich für unseren kostenlosen Newsletter an

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Für alle weiteren Details beachten Sie bitte unsere Datenschutzhinweise.

Sie erhalten in den nächsten Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang und ggf. auch den Spamordner. Bitte klicken Sie den Bestätigungs-Link an, um Ihr Abonnement zu bestätigen. Erst danach ist das Abonnement aktiv. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Newsletter. Mauß Datenschutz GmbH

Suchen

Search Search

Kontakt

Mauß Datenschutz GmbH

Neuer Wall 10
20354 Hamburg

Telefon:
040 / 999 99 52-0

Rechtliches

Impressum
Datenschutzhinweise

© Copyright Mauß Datenschutz GmbH | Datenschutz | Impressum | Kontakt         
Link to: Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte unter der DSGVO Link to: Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte unter der DSGVO Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte unter der DSGVOaufsichtsbehörden dsk datenschutzkonferenz entschließung göttinger erklärung kündigungsschutz datenschutzbeauftragter verzeichnis verarbeitungstätigkeiten vvt vertrag 61b Link to: Datenschutz im Zeitalter der Digitalisierung Link to: Datenschutz im Zeitalter der Digitalisierung big data digitalisierung datenschutz ki künstliche intelligenz datensparsamkeit datenminimierungDatenschutz im Zeitalter der Digitalisierung
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen