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Weitere Urteile zur Reichweite des Aufkunftsanspruchs

Ok, wir fangen mal mit offenen Worten an: Es macht keinen Spaß! Was uns von den Gerichten in den letzten Monaten in Form von Urteilen als “Leitplanken” geliefert wurde, ist so dermaßen divergent, dass es sehr schwer ist, unsere Mandanten bei Auskunftsanfragen betroffener Personen nach Art. 15 DSGVO gut und auch nur halbwegs rechtssicher zu beraten.

Wir haben uns in der Vergangenheit immer wieder und in mittlerweile zahlreichen Artikeln zum Auskunftsrecht geäußert. Der älteste noch relevante Beitrag dürfte der Artikel zu den Fallstricken bei der Auskunft sein, dicht gefolgt von dem Artikel aus unserer Serie zu den Betroffenenrechten. In letzter Zeit haben wir uns dann eher zu Gerichtsurteilen oder Verfahren der Aufsichtsbehörden geäußert. Hier ist sicher der Artikel zum BGH-Urteil aus Juni 2021 der relevanteste.

Das Urteil des BGH

Insbesondere der letzte erwähnte Artikel beschäftigt sich explizit mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs, welche der BGH in seinem Urteil als ausgesprochen weitreichend beurteilt hat. Der BGH geht so weit, dass auch handschriftliche Notizen („Post-Its“) mit beauskunftet werden müssen, jegliche E-Mail, die im Zusammenhang mit der betroffenen Person steht, sowieso. Dieses Urteil ist für die Verantwortlichen, die diesen Pflichten nachkommen müssen, furchtbar und stellt häufig gerade kleinere Unternehmen vor große Herausforderungen, da es ja nicht ausreicht, einfach alle E-Mails mit Bezug zur anfragenden betroffenen Person zu kopieren und zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen diese Mails auch noch daraufhin überprüft werden, ob sie gegebenenfalls die Rechte Dritter verletzen. In diesen vermutlich nicht allzu seltenen Fällen müssen dann Schwärzungen vorgenommen werden. Ein meist manueller Prozess, der gerade in kleinen Unternehmen schnell einen nicht unerheblichen Teil der ohnehin schon knappen Ressource „Arbeitskraft“ für mehrere Tage beschäftigen kann.

Das Urteil des LAG Sachsen

Nun – es gibt weitere Gerichtsurteile zum Auskunftsanspruch. Und natürlich(!) sehen andere Gerichte den Sachverhalt anders. So zum Beispiel das LAG Sachsen. Dieses hat mit Urteil 2 Sa 63/20 vom 17.02.2021 entschieden, dass es mehrere Gründe geben kann, einen Auskunftsanspruch abzulehnen. Interessanterweise sieht das Gericht einen möglichen Grund in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also in der fehlenden Angabe eines Klagegrunds. Der Kläger hatte als Grund angegeben, dass dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO nicht ausreichend nachgekommen worden sei. Wörtlich äußert sich das Gericht:

Davon entfernen sich die Anträge hier. Sie werden im Wesentlichen begründungslos lediglich in den Raum gestellt und es wird sich auf das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bezogen.

Mit Ausnahme des Kontexts zu Überstunden fehlt ein konkreter Sachverhalt bzw. ein konkreter Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge abzuleiten gedenkt.

Damit trifft das Gericht eine den Aussagen der Hamburgischen Datenschutzaufsicht um 180° entgegenstehende Aussage.

Darüber hinaus hat der Kläger offenbar durchscheinen lassen, dass er die zu beauskunftenden Daten nicht vollständig zur Sicherstellung seiner Rechte aus der informationellen Selbstbestimmung benötigt, sondern auch Teile davon (z. B. Arbeitszeiten) im Verfahren gegen seinen Arbeitgeber nutzen möchte. Darin sieht das Gericht einen Missbrauch des Auskunftsrechts, es nennt diese Art der Auskunft “funktionswidrig”:

Zweck des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es nicht, den Kläger über seine Arbeitszeiten zu beauskunften, welchen Kontext er aber mehrfach herstellt.

Das ist weder Gegenstand noch Ziel der DSGVO. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO). Dies wird in Kapitel 3 (Rechte der betroffenen Personen) konkretisiert. […]

Um all dies geht es dem Kläger nicht. Er beansprucht gerade weder Berichtigung noch Löschung, sondern sucht – funktionswidrig – Auskunft zu Daten, die er zur Vorbereitung eines Anspruchsbegehrens unverändert und vollständig benötigt.

Das LAG Sachsen sieht weitere zwei Gründe, ein Auskunftsverlangen abzulehnen (fehlende Präzisierung des Auskunftsverlangens und exzessive Anträge), auf die wir hier nicht weiter eingehen möchten. Spannender finden wir….

Und noch eins, dieses Mal aus München

… das Urteil des OLG München. Dieses sieht nämlich den Auskunftsanspruch in seinem Urteil vom 4.10.2021 (Az 3 U 2906/20) wieder sehr weit. Und es hat leider die Chance verstreichen lassen, den EuGH zu befragen.

Doch der Reihe nach: Als erstes finden wir die Begründung des OLG München, warum die Präzisierung der verlangten Daten nicht sinnvoll möglich sei ausgesprochen einleuchtend. So wird ausgeführt, dass

im Regelfall nicht ersichtlich sein [wird], welche Unterlagen sich bei dem Auskunftsverpflichteten befinden. Damit ist jedoch eine Konkretisierung der einzelnen herauszugebenden Schriftstücke nicht möglich. Andererseits begegnet der Antrag, sämtliche Dokumente herauszugeben, keinen Bedenken, da diese dahingehend bestimmt genug ist, dass durch die Beklagten sämtliche Dokumente, welche sich in ihrem Besitz befinden, als Kopie herauszugeben sind.

Das OLG München sieht es also wie der BGH, wie die Aufsichtsbehörde Hamburg, wie wir. Das LAG Sachsen sagt das exakte Gegenteil, nämlich, dass präzisiert werden müsse.

Das OLG München hat nach eigener Aussage in der Begründung des Urteils

das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, eine Klärung der Frage, inwieweit der Gläubiger eines Auskunftsanspruches nach Art. 15 DS-GVO zugleich einen Anspruch auf Überlassung von Kopien hat, im Rahmen des Revisionsverfahrens herbeizuführen.

Das bedeutet, dass die Beklagte in Revision gehen und die Entscheidung dem BGH vorlegen muss. Dass dieser ähnlich entscheiden wird, wie im oben genannten Urteil, ist unseres Erachtens wahrscheinlich. Damit ist eine Chance vertan, das Thema ein für alle Mal durch den EuGH entscheiden zu lassen.

Wir werden also voraussichtlich noch eine Weile warten müssen, bis wir zur Reichweite des Auskunftsanspruch eine abschließende Aussage erhalten. Bis dahin hängt es offenbar vom jeweiligen Gericht ab, ob die betroffenen Personen ihr Recht ausreichend wahrnehmen können und ob die Verantwortlichen eine Chance haben, ihren Pflichten mit vertretbarem Aufwand nachzukommen. Offen gesagt wäre uns eine für beide Seiten faire Auslegung wichtig, insbesondere weil der Auskunftsanspruch in letzter Zeit immer häufiger als Druckmittel auf die Unternehmen genutzt wird, insbesondere in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Vielleicht ist das auch der Grund für das ungewöhnliche Urteil des LAG Sachsen.

Wie sieht es mit Ihren Prozessen und dem Systemwissen in Sachen Auskunftsanspruch bei Ihnen aus? Sind Sie sicher, dass Sie solche Anfragen erfüllen können, ohne sich am Ende vor Gericht wiederzufinden? Wenn Sie Unterstützung brauchen: Melden Sie sich!

 


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