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DSA / TMG / TDDDG / TTDSG / DDG / TMG / NetzDG

15. Mai 2024/von Datenschutzbeauftragter/oba

Na, hat Sie die Überschrift verwirrt? Vermutlich schon. Wir versuchen mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Sie werden es vermutlich schon geahnt haben – es geht (mal wieder) um neue Gesetze und Änderungen an bestehenden Gesetzen, die der Gesetzgeber für uns bereithält. Doch nun der Reihe nach:

DSA

„DSA“ steht für Digital Services Act und meint die am 16.11.2022 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG. Dieser DSA gilt seit dem 17.02.2024. Ziel des DSA ist es, für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einheitliche Regeln festzulegen für ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte, darunter der Verbraucherschutz, wirksam geschützt werden.

Verordnungen, wie spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO allgemein bekannt ist, entfalten unmittelbar ihre Wirkung in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und müssen nicht in nationale Gesetze überführt werden. Dennoch hat sich für die nationalen Gesetzgeber durch den DSA Anpassungsbedarf ergeben, da Sachverhalte, die nun durch den DSA geregelt werden, nicht mehr national geregelt werden dürfen, also ersatzlos entfallen müssen. Darüber hinaus ergab sich aus der Verordnung aber auch Anpassungsbedarf, weil beispielsweise nationale Regelungen für die Verhängung von Bußgeldern erlassen werden mussten beziehungsweise Regelungen für die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde erforderlich waren. Diese Gesetzesänderungen – ein ganzes Bündel verschiedener Anpassungen – haben nun in Form des Gesetzes „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ (nein, das ist kein Scherz – wir nennen es nachfolgend mal pragmatisch „Durchführungsgesetz“) nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert und wurden am 13.05.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. In Art. 37 des Durchführungsgesetzes wird festgelegt, dass es am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt. Es gilt also bereits heute und alle nachfolgenden Änderungen an bestehenden Gesetzen und alle neuen Gesetze sind bereits in Kraft. Es lohnt sich daher, einen Blick auf die wichtigsten Änderungen zu werfen.

TMG

Hier ist es noch einfach – das TMG (Telemediengesetz) ist einfach verschwunden. Gibt’s künftig nicht mehr, gestrichen, weg damit! Wobei, ganz so einfach ist es nun doch nicht. Erstens stand im TMG ja eine ganze Menge Sinnvolles drin und nicht alles davon ergibt sich nun direkt aus dem DSA. Vieles davon wird im kommenden DDG weiterleben – aber hierzu mehr unter der überaus passenden Überschrift „DDG“. Entscheidender Punkt ist, dass die Regelungen des DSA einen weiteren Anwendungsbereich betreffen – nämlich die „Digitalen Dienste“. Der Begriff „Telemedien“ war damit zu eng gefasst und passt nicht mehr in die Zeit und vor allem auch nicht zu den Begrifflichkeiten des DSA.

Achtung, Handlungsbedarf!!

Aus Sicht des Datenschutzes war das TMG in letzter Zeit nicht mehr sonderlich relevant, da die Regelungen zum Datenschutz schon vor einiger Zeit Ihren Weg in das TTDSG gefunden hatten.

Aber war da nicht etwas mit § 5 TMG? Genau, da stand drin, welche Inhalte Anbieter von Telemedien im sogenannten Impressum zu veröffentlichen hatten. Sinngemäß finden sich also auf vielen Webseiten Hinweise wie „Angaben gemäß § 5 TMG“. Und alle diese Verweise laufen nun künftig ins Leere. Alle, die auf ihrer Webseite also irgendwie auf § 5 TMG verweisen, haben hier Handlungsbedarf. Sie können diesen Verweis nun aktualisieren und stattdessen auf § 5 DDG verweisen oder einfach den Verweis weglassen. Es ist nämlich nur vorgeschrieben, welche Inhalte im Impressum bereitgestellt werden müssen. Niemand schreibt vor, dass man die entsprechende Norm auch nennen muss.

Was empfehlen wir? Wir würden die Nennung weglassen bzw. haben das auf unserer eigenen Seite auch getan, was Sie hier gerne hier nachprüfen können. Das spart Ihnen erneute Arbeit, wenn der Gesetzgeber die Norm ein weiteres Mal in ein anderes Gesetz verschiebt oder das Gesetz umbenennen möchte. Apropos Gesetzesänderung: Wenn Sie Ihre Webseite nach „§5 TMG“ durchsuchen, suchen Sie am besten auch gleich nach § 6 TDG (Teledienstegesetz). Dort stand die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nämlich bis 2007, bevor sie ins TMG verschoben wurde. Und Sie glauben gar nicht, auf wie vielen Webseiten auch heute noch, mehr als 16 Jahre nach Außerkrafttreten, auf diese uralte Regelung verwiesen wird. Suchen Sie also sicherheitshalber nach beiden Regelungen…

TTDSG /TDDDG – aus R****r wird T**x, sonst ändert sich nix…

Wie oben bereits geschrieben, soll der Begriff „Telemedien“ eliminiert werden – wird zum Tabuwort und darf wahrscheinlich künftig nur noch als das „T-Wort“ bezeichnet werden…

Und da TTDSG nun mal ausgeschrieben Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz heißt, gab es auch hier Anpassungsbedarf. Aber keine Sorge, hier wurde fast ausschließlich die Begrifflichkeit geändert. Künftig heißt das Gesetz daher TDDDG, was dann Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz bedeutet. Und auch in den eigentlichen Regelungen des neuen TDDDG ist der einzige wesentliche Unterschied die Änderung des Begriffs „Telemedien“ in „Digitale Dienste“:

Aber auch hier: Handlungsbedarf!

Dennoch besteht auch hier Handlungsbedarf. An vielen Stellen werden Sie vielleicht auf das TTDSG verweisen. Besonders häufig finden Sie solche Verweise überall dort, wo Sie Informationen zum Datenschutz erteilen – also bevorzugt in den Datenschutzhinweisen oder in den Texten des Cookie-Consent-Managers. Da sich ansonsten aber tatsächlich in den Regelungen des Gesetzes nichts Wesentliches ändert, empfehlen wir hier wirklich den Einsatz der „Suchen-Ersetzen“-Funktion.

DDG

Nun also endlich zum neuen DDG. Wie zuvor schon beschrieben, wird auch das neue DDG einiges vom alten TMG übernehmen, insbesondere eben diejenigen Sachverhalte, die nicht durch den DSA geregelt sind. Darüber hinaus wird mit § 12 DDG die Bundesnetzagentur zur Aufsichtsbehörde gemäß DSA, in § 14 DDG wird eine Koordinierungsstelle eingerichtet und in den §§ 24 bis 32 DDG werden Befugnisse zur Durchsetzung der Regelungen des DSA geschaffen.

NetzDG

Das NetzDG wird größtenteils verdrängt durch entsprechende Regelungen des DSA und entfallen daher im NetzDG ersatzlos. Das NetzDG wird also künftig ganz schön kurz ausfallen…

Fazit

So viel ändert sich erst mal gar nicht. Viele Regelungen werden zumindest in ähnlicher Form weiter bestehen, finden sich jedoch künftig in anderen Gesetzen oder der EU-Verordnung DSA wieder. Der akute Handlungsbedarf betrifft also primär redaktionelle Änderungen hinsichtlich der Vereise auf gesetzliche Regelungen. Besondere Pflichten definiert der DSA für Hosting-Anbieter, Online-Plattformen und Suchmaschinen.

 

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Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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