Datenschutzerklärung Datenschutzhinweise nur auf englisch

LG Hamburg: Datenschutzhinweise müssen in der Sprache der Nutzer*innen geschrieben sein

Wir haben in der täglichen Beratung häufig die Situation, dass unsere Mandantinnen Webauftritte betreiben, die mehrsprachig angeboten werden. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob denn die Datenschutzhinweise (DSH) auch in allen angbotenen Sprachen zur Verfügung stehen müssen. Unsere Antwort ist dann regelmäßig: „Ja, selbstverständlich“. Und auch wenn der Webauftritt lediglich in einer Sprache, zum Beispiel Deutsch, angeboten wird, kommt es vor, dass unsere Mandantinnen die Datenschutzhinweise auf Englisch veröffentlichen. Dies ist besonders häufig dann der Fall, wenn die Datenschutzhinweise nicht durch uns erstellt wurden, sondern aus anderen Quellen stammen.

Unsere Meinung, dass Datenschutzhinweise in allen Sprachen zur Verfügung stehen müssen, die auf einem Webauftritt angeboten werden, haben wir uns gebildet, weil Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO fordert, dass personenbezogene Daten „auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise“ verarbeitet werden müssen. Darüber hinaus fordert der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, die Informationen gem. Art. 13 und 14 DSGVO „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln„.

Hierzu zählt unserer Meinung nach auch, dass die Sprache der Nutzer*innen gewählt wird. Richtet sich eine Webseite also an eine Person, die Deutsch spricht, so müssen die DSH ebenfalls auf Deutsch verfügbar sein. Wir sind sogar der Meinung, dass bei einer möglichen Sprachauswahl durch die Nutzer*innen sich diese Sprachauswahl automatisch auf die Sprache der DSH auswirken muss. Wählen die Nutzer*innen beispielsweise aus, dass die Webseite auf polnisch dargestellt werden soll, so müssen beim Klick auf den Link zu den DSH diese automatisch ebenfalls auf polnisch angezeigt werden.

Unsere Meinung wurde nun durch das Landgericht (LG) Hamburg in einem aktuellen Urteil bestätigt. Kurzer Disclaimer: Es ging in diesem Verfahren nicht um unsere Meinung, wir waren an dem gesamten Prozess nicht beteiligt. Wir sehen uns allerdings vollumfänglich in unserer Meinung durch das Urteil bestätigt.

Worum ging es?

Nun ja, es ging um ganz vieles, was nichts oder zumindest nicht direkt mit Datenschutz zu tun hat und worauf wir nachfolgend auch nicht weiter eingehen werden:

  1. Um irreführende Werbung,
  2. um fehlende Pflichtinformationen gemäß § 5 DDG,
  3. um Verstöße gegen Art. 12 DSA,
  4. um eine fehlende oder nicht ausreichende Altersverifikation, da pornografische Inhalte angeboten wurden,
  5. um fehlende deutsche AGB (unseres Erachtens das gleiche Thema wie mit den deutschen DSH, aber auf Basis des UWG und des BGB und damit nicht unser Thema),
  6. um die fehlende Information betroffener Personen gemäß Art. 13 DSGVO bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten außerhalb des Webauftritts,
  7. um die unrechtmäßige Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO (konkret: Daten zur sexuellen Orientierung und zum Sexualleben) an Dritte,
  8. und um das Thema oben angesprochene Thema der verfügbaren Sprachen der in Art. 13 DSGVO geregelten DSH.

Einschub

Vielleicht kurz zu Punkz 7,  der unrechtmäßigen Weitergabe von Daten an Dritte: Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vollständig und in Art 9 Abs. 2 DSGVO werden dann Ausnahmetatbestände definiert. Im „normalen“ Geschäftsverkehr, insbesondere außerhalb des Arbeits-, Medizin- und Sozialrechts, ist üblicherweise der einzige Ausnahmetatbestand, auf dem eine Übermittlung solcher Daten gerechtfertigt werden kann, die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person, siehe Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Die ausdrückliche Einwilligung wiederum kann nur wirksam eingeholt werden, wenn sich die Einwilligung der betroffenen Person eben ausdrücklich auf diese Datenkategorie und die geplante Verarbeitungstätigkeit (im aktuellen Fall wäre das so etwas, wie „wir geben Daten über dein Sexualleben an Kommunikationsagenturen weiter“) bezieht. Wir meinen: Wenn man das so plakativ liest, sollte sich bereits mit gesundem Menschenverstand erkennen lassen, dass die Weitergabe dieser Daten ohne eine Einwilligung vermutlich nicht zulässig ist.

Aber zurück zur eigentlichen Fragestellung.

Einstweilige Verfügung

Das LG Hamburg entschied in seinem Urteil 416 HKO 62/25 vom 28.05.2025 in den Punkten 2 bis 8 zugunsten der Kläger*in und erließ damit eine einstweilige Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000€ oder sechs Monaten Ordnungshaft bei einem zukünftigen beziehungweise weiterem Verstoß gegen die Auflagen des Gerichts. Damit muss der*die Beklagte (wie geschrieben, äußern wir uns nur zu Punkt 8) DSH auf Deutsch zur Verfügung stellen, da sich das Angebot auch an Personen richtet, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

Die Begründung des Gerichts entspricht nahezu exakt der von uns oben gegebenen Begründung. Wir sehen unsere rechtliche Einschätzung bezüglich der Sprache von DSH damit bestätigt. Um es klar und deutlich zu schreiben: Wir beziehen uns dabei nicht ausschließlich auf Webseiten. Vielmehr gilt das Gebot, DSH in den Sprachen der betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen, unseres Erachtens für alle DSH und für alle betroffenen Personengruppen.

Folgen für Unternehmen

Sofern Sie also beispielsweise ein Unternehmen führen, in dem die Beschäftigten zahlreiche Nationalitäten haben und über zahlreiche EU-Länder verteilt im Homeoffice arbeiten, könnte es unter Umständen erforderlich sein, für alle diese Beschäftigten DSH über die Verarbeitung der Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses in den einzelnen Landessprachen vorzuhalten. Je nachdem, wie es steuer- und sozialversicherungsrechtlich aussieht (unter Umständen sind die Beschäftigten in ihrem jeweiligen Heimatland steuer- und sozialversicherungspflichtig und nicht in Deutschland), müssen diese DSH sogar die jeweils nationalen Regelungen zu den Themen Sozialversicherung, Steuerrecht, Beschäftigtendatenschutz etc. berücksichtigen und transparent darstellen. Spätestens bei solchen Anforderungen wird klar, warum wir stets davon abraten, die DSH zu erstellen, ohne den Datenschutzbeauftragten oder eine*n entsprechende*n Berater*in hinzuzuziehen.

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