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Frist für die Erteilung von Auskünften: Unverzüglich

Die Rechte der betroffenen Personen sind einer der zentralen Regelungsaspekte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eines der mittlerweile bekanntesten und am häufigsten genutzten Rechte ist das Recht auf Auskunft. Das Recht an sich wird konstituiert in Art. 15 DSGVO, die allgemeinen Rahmenbedingungen des Art. 12 DSGVO sind ebenso einzuhalten. Zu den Rechten der betroffenen Personen hatten wir in der Vergangenheit eine ganze Artikelserie veröffentlicht. Der Artikel zum Auskunftsrecht findet sich hier. Dennoch gibt es immer wieder aktuelles zu berichten, hierunter häufig auch Neuigkeiten aus der Rechtsprechung durch die Gerichte.

Entschädigung für verspätete Auskunft

So hat sich das Arbeitsgericht Duisburg am 03.11.2023 in seinem Urteil 5 Ca 877/23 mit der Fragestellung auseinander gesetzt, inwieweit einer betroffenen Person bei einer verspätet erteilten Auskunft ein Schadenersatz zusteht. Das Interessante an diesem Fall ist, dass die Auskunft eben nicht etwa verweigert worden war oder die Vollständigkeit oder Korrektheit seitens der betroffenen Person bezweifelt wurde. Bei der betroffenen Person handelte es sich um einen ehemaligen Bewerber, der sich ca. 6 Jahre vor dem Auskunftsersuchen erfolglos bei der Beklagten beworben hatte. Im Rahmen des Auskunftsersuchens hatte er der Beklagten eine Frist von 2 Wochen gesetzt, innerhalb dieser Frist jedoch keine Auskunft erhalten. Nach einer Erinnerung wurde die Auskunft dann innerhalb von zwei Tagen erteilt.

Aufgrund der nach Ansicht der betroffenen Person zu spät erteilten Auskunft stritten nun die Parteien darüber, ob der betroffenen Person ein Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von € 1.000,00 zustünde.

Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO legt die Frist für die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen fest und besagt, dass diese “unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags” zu erfüllen seien. Es wird (s. Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DSGVO) zwar noch eine Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist gewährt, um diese ging es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Ein weiterer wichtiger Fakt in der Gerichtsentscheidung, auf die wir nun gleich näher eingehen werden ist, dass das Unternehmen eine sogenannte Negativauskunft erteilte. Sie teilte der betroffenen Person also mit, dass ihr keine Daten vorlägen.

Was hat die Beklagte vorgebracht?

Die Beklagte berief sich auf die bereits erwähnten Regelungen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO und führte an, dass die Auskunft fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilt worden sei. Darüber hinaus legte die Beklagte dar, dass den für die Verarbeitung Verantwortlichen ein gewisser Zeitraum zuzubilligen sei, innerhalb dessen sie den Sachverhalt prüfen und dann die verlangte Auskunft erteilen können. Insbesondere auf das eigene Unternehmen bezogen, führe die Vielzahl der Auskunftsverlangen infolge der Geschäftstätigkeit im Auskunftswesen [Anm.: Bei der Beklagten handelt es sich um eine Auskunftei mit Inkassoabteilung] zu einem erheblichen Aufwand, der wiederum dazu führe, dass sie für die Auskunftserteilung eine angemessene Zeit benötige. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten zu bearbeitenden Auskunftsverlangen und des Umstandes, dass sie “gerade einmal die Hälfte der ihr nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich ‘zustehenden’ Monatsfrist in Anspruch genommen habe“, sei die Auskunftserteilung damit in einem angemessenen Zeitraum erfolgt. Die Fristsetzung des Klägers sei in diesem Kontext darüber hinaus unerheblich, es wäre ja sogar möglich gewesen die Monatsfrist um weitere zwei Monate zu verlängern. Der Verantwortliche solle demgemäß ausreichend Zeit haben, das Verlangen der betroffenen Personen intensiv zu prüfen, bevor die geforderte Auskunft erteilt werde.

Zudem bestreitet die Beklagte die Eilbedürftigkeit des Auskunftsverlangens, da sich dieses erkennbar auf eine mehr als sechs Jahre zurückliegende Bewerbung bezogen hatte. Anders hätte es ausgesehen, wenn der Kläger Hinweise darauf gehabt hätte, dass die Beklagte zu Unrecht oder gegebenenfalls falsche Daten über ihn gespeichert habe und er darauf hingewiesen hätte. Es habe sich um eine standardmäßige Auskunftsanfrage des Klägers ohne Anlass gehandelt. Daher sei ihr auch ein üblicher Prüfungs- und Bearbeitungsspielraum einzuräumen.

Auch führte die Beklagte an, dass zwischen der Anfrage und der Erteilung der Auskunft aufgrund von Feier- und Brückentagen “nur neun Arbeitstage bei der Beklagten gelegen” hätten und gerade in den Fällen, in denen bei einer ersten Recherche festgestellt werde, dass anscheinend keine Daten vorhanden seien, umso intensiver die Datenbanken „durchforstet würden“ und daraufhin überpfrüft würden, ob doch “irgendwo möglicherweise versehentlich den Auskunftsersuchenden betreffende Daten gespeichert seien, um zu 100 % sicherzustellen, dass keine falsche Auskunft erteilt werde“.

Was entschied das Gericht?

Die aus unserer Sicht wichtigste Entscheidung zuerst: Das Gericht sieht die Frist für die Erteilung der Auskunft als überschritten an. Zwar werde in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die Frist von einem Monat gesetzt. Dies erfolge jedoch lediglich zum dem Zweck, die eigentliche Frist “unverzüglich” nach hinten zu begrenzen. Der zeitliche Ablauf der Auskunftserteilung im konkreten Fall (2 Wochen keine Reaktion, dann Erinnerung und dann Negativauskunft innerhalb von 2 Tagen) sei keine unverzügliche Auskunftserteilung gewesen. Der Ablauf von 19 Kalendertagen oder – bei Berücksichtigung von Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen – 9 Arbeitstagen ohne weitere besondere Umstände, welche einen besonderen Bearbeitungsaufwand rechtfertigten und ohne eine besondere Komplexität (letztlich lagen keine Daten vor) war aus Sicht des Gerichts nicht begründbar. Nach dessen Ansicht waren “keine Anhaltspunkte ersichtlich, vor welchem Hintergrund für den bloßen Suchvorgang an sich mehr als eine Woche benötigt wurde“.

Im Übrigen stellte das Gericht auch klar, dass die Sachlage nicht deswegen anders zu bewerten sei, weil es sich bei der Beklagten nach eigenen Angaben um eine Wirtschaftsauskunftei handelte und diese im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit zahlreichen Auskunftsersuchen zu tun habe. Nach Auffassung des Gerichts sei hier nach dienstlichen Auskunftsersuchen im Rahmen der Geschäftstätigkeit und Auskunftsersuchen von Privatpersonen im Rahmen der DSGVO zu differenzieren.

Insbesondere diesem Nachsatz mögen wir nur bedingt zustimmen. Sicher sind insbesondere Auskunftsersuchen, die sich aus der Geschäftstätigkeit einer Auskunftei ergeben, besonders dringlich. Diese aber von anderen Auskunftsersuchen zu trennen, halten wir für nicht sinnvoll, denn im Rahmen einer Auskunft sind stets alle Daten zu berücksichtigen und hierbei ist es unerheblich, ob sich diese Daten aus der Geschäftstätigkeit oder anderweitig ergeben haben. Bei einer Trennung, wie sie das Gericht scheinbar erwartet hätte, bestünde unseres Erachtens stets die Gefahr, dass einzelne Daten im Rahmen einer Auskunftserteilung unberücksichtigt blieben.

Nach Auffassung des Gerichts könne auch die Tatsache dahinstehen, dass es sich um eine sechs Jahre alte Bewerbung handelte. Die Frage einer objektiven Dringlichkeit sei nicht Voraussetzung des Betroffenenrechts nach Art. 12 DSGVO. Eine entsprechende subjektive Bewertung durch die Beklagte vermöge an der Frist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nichts zu ändern. Dieser Aussage des Gerichts können wir wieder uneingeschränkt zustimmen.

Auf die weiteren Entscheidungen des Gerichts bezüglich der Bewertung, ob ein immaterieller Schaden beim Kläger entstanden sei (ja) und wie hoch der Schadenersatz ausfallen soll (€ 750,00 statt der geforderten € 1.000,00) gehen wir an dieser Stelle nicht weiter ein.

Fazit

Es ist soweit. Ein Gericht hat einen weiteren Pflock eingeschlagen und klargestellt, dass die Frist für die Erteilung von Auskünften stets “unverzüglich” ist. Das allerdings mit einer Begrenzung auf maximal einen Monat. Man könnte jetzt sagen, dass das doch eigentlich klar ist, weil es fast wörtlich so in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO steht. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben allerdings stets so getan, als wäre die Frist “ein Monat”. Nun gut, die Schlinge zieht sich zu und die Unternehmen müssen hier gegebenenfalls die internen Prozesse etwas beschleunigen oder die Auskunftserteilung höher priorisieren.

Dass das Gericht aber mit “maximal eine Woche” für die Erteilung einer Negativauskunft eine neue sehr konkrete Dauer festlegt, könnte zahlreiche Unternehmen tatsächlich unter Druck setzen. Darüber hinaus haben betroffene Personen, die unter Umständen eine Auskunft gar nicht wirklich benötigen, sondern diesen Hebel nutzen wollen, um Unternehmen (aus welchen Gründen auch immer) zu ärgern oder im Arbeitsrechtsprozess die Verhandlungsbereitschaft ihres ehemaligen Arbeitgebers zu erhöhen, nun weitere Munition erhalten.

So wichtig wir das Auskunftsrecht finden, das Urteil ist in unseren Augen zumindest in Bezug auf die Frist für die Negativauskunft unglücklich.


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