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Sind Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig? – Bislang keine Abmahnwelle

Ist beispielsweise die Datenschutzerklärung (Informationen nach Art. 13 DSGVO) auf der Internetseite eines Verantwortlichen falsch, unvollständig oder existiert sie gar nicht, liegt ein klarer und nach außen gut dokumentierter Datenschutzverstoß vor. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es sich bei der DSGVO um eine sogenannte Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG handelt und Mitbewerber daher den Verantwortlichen wegen eines Datenschutzverstoßes abmahnen und eine strafbewährte Unterlassungserklärung verlangen können. Diese Frage wird sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

Wie sieht es die Literatur?

Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur (Köhler, ZD 2018, 337; Barth, WRP 2018, 790 (791)) geht davon aus, dass Verstöße gegen die DSGVO nach UWG nicht abgemahnt werden können. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die DSGVO eine abschließende Regelung bzgl. der Sanktionen bei Datenschutzverstößen treffe. Gegner dieser Meinung argumentieren damit, dass die Regelungen der DSGVO in Bezug auf die Sanktionen eben nicht abschließend wären, so dass eine Abmahnung nach UWG grundsätzlich möglich wäre (Wolff, ZD 2018, 248, 252).

Was sagt die Rechtsprechung?

In der Rechtsprechung ist die Meinungsvielfalt noch größer. Bisher gibt es zwei Landgerichte (LG) und ein Oberlandesgericht (OLG), die sich mit diesem Thema beschäftigt haben.

Sichtweise der Landgerichte:

Das Landgericht Bochum ist zusammen mit der überwiegenden Auffassung in der Literatur der Überzeugung, dass die DSGVO bzgl. der Strafmaßnahmen eine abschließende Regelung treffe. Daher wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber zurückgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az.: 12 O 85/18).

Das LG Würzburg vertritt die gegenteilige Ansicht und erlässt eine einstweilige Verfügung, die unter Androhung eines Ordnungsgeldes (bis zu 250.000,- EUR) oder Anordnung einer Ordnungshaft einer Rechtsanwältin verbietet, ihre Internetpräsenz ohne eine rechtskonforme Datenschutzerklärung zu betreiben (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18).

Sicht des OLG Hamburg:

Das OLG Hamburg wiederum vertritt eine vermittelnde Auffassung. Es spricht sich weder eindeutig für noch gegen die „Abmahnbarkeit“ von Datenschutzverstößen aus, sondern macht diese davon abhängig, ob die jeweilige Norm der DSGVO, auf die die Abmahnung gestützt wird, das Marktverhalten regelt oder nicht (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17). Enthält die jeweilige Norm eine solche Regelung, so kommt eine Abmahnung nach UWG durchaus in Betracht. Fehlt es der Norm an einem entsprechenden Regelungsgehalt, scheidet die „Abmahnbarkeit“ aus.

Unsere Prognose

Man kann derzeit die Tendenz der Gerichte noch nicht klar erkennen. Unsere Vermutung ist, dass sich die vermittelnde Ansicht des OLG Hamburg durchsetzen wird. Das hätte zur Folge, dass die Unsicherheit bliebe, da bisher weitgehend nicht geklärt ist, welche Norm der DSGVO das Marktverhalten regelt und welche nicht. Das birgt insbesondere für die Abmahnenden ein Kostenrisiko, welches viele davon abhalten dürfte, entsprechende Abmahnungen zu initiieren. Völlig auszuschließen sind diese jedoch nach wie vor nicht. Erst weitere Gerichtsurteile können hier für mehr Klarheit sorgen.

 Unsere Empfehlung

Der sicherste Weg, Abmahnungen zu vermeiden, ist nach wie vor, möglichst keine Angriffsfläche zu bieten. Hierbei ist vor allem auf die Datenschutzkonformität des Internetauftritts zu achten. Schließlich ist dieser weltweit öffentlich von Jedermann einsehbar und daher besonders gefährdet, von denjenigen gefunden zu werden, die für sich das in Deutschland existierende Abmahnwesen als Einnahmequelle entdeckt haben.

Sie möchten wissen, ob Ihre Datenschutzerklärung „abmahnsicher“ ist? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne!


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