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Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden

Viele Unternehmen geben bei Anfragen von Polizei oder Behörden bereitwillig Auskunft. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Selbstverständlich möchten zumindest die meisten Befragten bei der Aufdeckung von Straftagen behilflich sein. Aber auch Unwissenheit ist häufig ein Grund für die sorglose Beantwortung der Fragen. Da Polizei oder sonstige Behörden staatliche Institutionen sind, gehen viele Befragte davon aus, dass die Anfragen stets zulässig sind und schließen daher auf die Zulässigkeit der Beantwortung. Dies sind aber zwei völlig unterschiedliche Dinge. Dass die Polizei oder eine Behörde Fragen stellen darf, heißt jedoch noch lange nicht, dass diese auch beantwortet werden dürfen. Neben der Frage, ob Anfragen beantwortet werden dürfen, gibt es übrigens auch noch die Fragestellung, ob Anfragen beantwortet werden müssen. Dies ist jedoch kein Datenschutzthema und soll daher an dieser Stelle nicht weiter betrachtet werden.

Die rechtliche Grundlage

Regelmäßige Leser meiner Beiträge und Newsletter wissen es natürlich: Keine Datenweitergabe ohne rechtliche Grundlage! In diesem Fall kann sich die rechtliche Grundlage aus dem § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG ergeben. Hier heißt es: „Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig … soweit es erforderlich ist, … zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat…“. Wichtig ist hier die Formulierung „zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten“.

Auskunftsverlangen bei Ordnungswidrigkeiten

Achtung, der Gesetzgeber macht Unterschiede zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. So stellen z. B. das Übertreten der Höchstgeschwindigkeit oder Falschparken eben keine Straftat dar. Auch sind diese Tatbestände nur in eher seltenen Fällen eine Gefahr für die staatliche oder öffentliche Sicherheit. Somit wird eine Auskunft im Rahmen der Ermittlungen bei Ordnungswidrigkeiten nicht oder nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Wichtig ist daher, sich bei einem Auskunftsverlangen immer Informationen zum Tatvorwurf geben zu lassen. Nur so kann eine Abschätzung erfolgen, ob eine Auskunft zulässig ist. Auch sollten z. B. in Überlassungsverträgen für Firmenwagen eindeutige Regelungen für solche Auskunftsverlangen durch die Ermittlungsbehörden enthalten sein. Diese können dann auch wieder als Rechtsgrundlage für eine solche Auskunft sein.

Weitere Prüfpflichten

Auch bei der Verfolgung von Straftaten ist zu prüfen, ob die Auskunft für die Verfolgung der Straftat auch tatsächlich erforderlich ist und ob nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer Übermittlung entgegenstehen. Diese Abschätzung ist nicht immer einfach und muss im jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden. Übrigens: Die Tatsache, dass der Betroffene natürlich kein Interesse daran hat einer Straftat überführt zu werden und gerne unbestraft davonkommen möchte, ist natürlich kein schutzwürdiges Interesse, das einer Übermittlung entgegensteht. So eng sind die Grenzen dann nicht zu ziehen. Es gilt die Prämisse: Datenschutz, aber kein Täterschutz!

Erfüllt eine Anfrage nun alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG so verbleibt eine letzte Prüfpflicht: Wer hat die Anfrage überhaupt gestellt? Gerade bei telefonischen Anfragen empfiehlt es sich, den Anrufer eindeutig zu identifizieren. Am besten ist, anzufordern, dass die Anfrage schriftlich gestellt wird. Ist das aufgrund zeitlicher Gründe nicht möglich, sollten Sie sich auf jeden Fall versichern, dass der Anfragende auch tatsächlich derjenige ist, der er zu sein vorgibt. Das könnte dann z. B. durch einen Rückruf an die (vorher überprüfte) Telefonnummer des Anfragenden sein.

Bußgelder können drohen

Wird diese Prüfung unterlassen und die Auskunft erfolgt an einen nicht Berechtigten, beispielsweise einen Anrufenden, der sich fälschlicherweise als polizeizugehörig ausgibt, handelt es sich um eine unzulässige Übermittlung im Sinne des BDSG. Hierfür sind Bußgelder bis zu 300.000,00 EUR vorgesehen.

Die rechtliche Bewertung, inwieweit Anfragen von Behörden beantwortet werden dürfen, ist nicht trivial und muss für jeden Einzelfall gesondert durchgeführt werden. Beziehen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten bei jedem Einzelfall mit ein.


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