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Einwilligung Freiwilligkeit Koppelungsverbot

Newsletter-Einwilligung darf keine Eintrittskarte sein

5. Oktober 2026/von Datenschutzbeauftragter/oba

Viele Unternehmen nutzen Newsletter nicht nur zur Kundenbindung, sondern auch als wichtigen Vertriebskanal. Dabei entsteht schnell die Versuchung, die Anmeldung zu einem Kundenkonto oder die Nutzung eines Angebots mit einer Werbeeinwilligung zu verknüpfen. Ein aktuelles Urteil des OLG München macht jedoch deutlich: Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie tatsächlich freiwillig erfolgt.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 29 U 599/24) entschied das Gericht, dass die Kopplung einer Registrierung an die Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen kann. Besonders relevant ist die Entscheidung deshalb, weil das Gericht den Datenschutzverstoß zugleich als Wettbewerbsverstoß einstufte.

Worum ging es in dem Verfahren?

Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Shop, der als Shopping-Club organisiert war. Nutzer mussten zunächst ein Kundenkonto anlegen, um die angebotenen Produkte erwerben zu können. Nach der Registrierung erhielten sie eine E-Mail, in der sie ihre Anmeldung bestätigen sollten.

Das Problem: Mit dem Klick auf den Bestätigungslink wurde nicht nur die Registrierung abgeschlossen. Gleichzeitig bestätigten die Nutzer auch ihre Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters. Eine Möglichkeit, das Kundenkonto zu aktivieren und den Newsletter abzulehnen, bestand nicht.

Wer die Angebote des Shopping-Clubs nutzen wollte, musste daher zunächst dem Newsletter zustimmen und konnte diese Einwilligung erst anschließend wieder widerrufen.

Warum das Gericht darin ein Problem sah

Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung zu berücksichtigen, ob die Erfüllung eines Vertrags oder die Nutzung eines Dienstes von einer Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für den eigentlichen Zweck gar nicht erforderlich ist.

Genau das sah das OLG München hier als gegeben an. Die Zustimmung zum Newsletter war für die Einrichtung und Nutzung des Kundenkontos nicht notwendig. Dennoch wurde beides miteinander verknüpft. Dadurch fehlte den Nutzern eine echte Wahlmöglichkeit.

Besonders interessant ist die Argumentation des Gerichts: Es genügt nicht, Kunden zunächst zur Einwilligung zu zwingen und anschließend auf die Möglichkeit eines Widerrufs hinzuweisen. Die freie Entscheidung muss bereits bei der Einholung der Einwilligung bestehen.

Das sogenannte Kopplungsverbot

Die Entscheidung erinnert an einen häufig übersehenen Grundsatz des Datenschutzrechts: das Kopplungsverbot.

Dieses besagt vereinfacht, dass Betroffene nicht vor die Wahl gestellt werden dürfen:

  • Entweder Newsletter abonnieren
  • oder auf die gewünschte Leistung verzichten

Zumindest dann nicht, wenn die Werbeeinwilligung für die eigentliche Leistung nicht erforderlich ist.

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die betroffene Person eine echte und freie Entscheidung treffen kann. Wird diese Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck eingeschränkt, kann die Einwilligung unwirksam sein.

Datenschutz wird zum Wettbewerbsrecht

Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass die einschlägigen Vorschriften der DSGVO Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts sein können.

Für Unternehmen bedeutet das:

Datenschutzverstöße können nicht nur Maßnahmen von Aufsichtsbehörden nach sich ziehen. Sie können auch zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren führen.

Damit wächst das Risiko für Unternehmen erheblich. Denn neben datenschutzrechtlichen Beschwerden können nun auch Verbraucherverbände oder Wettbewerber gegen unzulässige Einwilligungslösungen vorgehen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Das Urteil sollte Anlass sein, bestehende Registrierungs- und Marketingprozesse kritisch zu überprüfen.

Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass:

  • Newsletter-Einwilligungen separat eingeholt werden,
  • die Nutzung eines Dienstes grundsätzlich auch ohne Werbeeinwilligung möglich ist,
  • Ablehnung und Zustimmung gleich einfach ausgestaltet sind,
  • keine versteckten Nachteile bei Verweigerung der Einwilligung entstehen,
  • Double-Opt-In-Verfahren für die Werbeeinwilligung getrennt dokumentiert werden.

Werden mehrere Zwecke miteinander verknüpft, sollte stets geprüft werden, ob diese Verknüpfung tatsächlich erforderlich ist oder lediglich Marketinginteressen dient.

Fazit

Das Urteil des OLG München verdeutlicht einmal mehr, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn sie freiwillig erfolgt. Unternehmen dürfen Kundenkonten, Registrierungen oder andere Leistungen grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass Betroffene gleichzeitig Werbung akzeptieren. Fehlt eine echte Wahlmöglichkeit, verstößt die Einwilligung gegen das Kopplungsverbot der DSGVO.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Newsletter-Anmeldungen mit Registrierungsprozessen verbindet, sollte seine Verfahren sorgfältig überprüfen. Denn eine unwirksame Einwilligung ist nicht nur ein Datenschutzproblem. Sie kann mittlerweile auch schnell zum Wettbewerbsrisiko werden.

https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2022/05/sign-1745393-scaled.jpg 1703 2560 Datenschutzbeauftragter/oba https://datenschutzbeauftragter-hamburg.de/wp-content/uploads/2026/07/Mauss-neues-Logo-transparent.png Datenschutzbeauftragter/oba2026-10-05 11:39:592026-10-19 17:25:11Newsletter-Einwilligung darf keine Eintrittskarte sein

Bitte beachten Sie

Unsere Beiträge sind stets als allgemeine Information zu verstehen. Sie stellen die persönliche Meinung der jeweiligen Autor*innen dar und können eine professionelle Datenschutzberatung nicht ersetzen. Für die Korrektheit übernehmen wir keine Gewähr. Alle Informationen basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie können möglicherweise durch Rechtsprechung, Aussagen der Aufsichtsbehörden zum Datenschutz, geänderte Gesetzgebung oder ähnliches nicht mehr aktuell sein. Dies gilt insbesondere mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Veröffentlichungszeitpunkt.

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