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Nachrichten über Social Media und Messenger unzulässig?!

Sind Sie auch auf Xing, LinkedIn oder ähnlichen Plattformen vertreten? Schreiben Sie vielleicht selbst interessante Personen über die Plattform an? Oder nutzen Sie Messengerdienste, wie z. B. Signal, WhatsApp oder Threema für Ihre Kommunikation? Dann haben wir eine bemerkenswerte Nachricht für Sie. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu einen Hinweisbeschluss verkündet. Ein Hinweisbeschluss ergeht, wenn noch Beweise erhoben werden müssen oder weiterer Vortrag der Parteien erforderlich ist. Das Verfahren wird also fortgesetzt und es findet eine weitere mündliche Verhandlung statt. Am Ende steht wiederum ein Verkündungstermin und gegebenenfalls die Verkündung eines Urteils.

Sachverhalt der Klage

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Dienstleister für Immobilienmakler schloss mit einem Immobilienmakler einen Vertrag über die Vermittlung von Erstkontakten potenzieller Immobilienverkäufer*innen zum Zwecke der Kundenakquise. Zu diesem Zweck schrieb dieserder Dienstleister potenzielle Immobilienverkäufer*innen an, die ohne Angabe einer Telefonnummer inserierten, an und bat sie um Mitteilung derihrer Telefonnummer. Dies geschieht bei Anzeigen im Internet über die jeweiligen Internetportale. Ziel war es, in einem anschließenden Telefonat die potenziellen Verkäufer*innen um Erlaubnis zu bitten, dass sich der Makler im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf der Immobilie telefonisch melden darfdürfe. Die potenziellen Verkäufer wussten jedoch auch im Anschluss an die Übermittlung ihrer Telefonnummer nur, dass sich jemand wegen des Immobilienverkaufs meldetemelden würde. Es war ihnen nicht klar, dass es sich dabei um einen Immobilienmakler handeltehandeln würde. Der Dienstleister holte keine nachweisbare Einwilligung der potenziellen Immobilienverkäufer ein. Dadurch geriet der Immobilienmakler mehrfach in kompromittierende Situationen und setzte sich auch regelmäßig dem rechtlichen Risiko aus, eine sogenannteriskierte, wegen einer sogenannten unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) belangt zu begehenwerden.
Der Makler war mit diesem Vorgehen des Dienstleisters nicht einverstanden und sah daher keine Veranlassung, die Rechnungen des Dienstleiters zu begleichen, da die Dienstleistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, sondern. Vielmehr habe es sich lediglich um Vorarbeiten für die Opt-in-Dienstleistung gehandelt habe.
In unserem FallVorliegend soll es aber gar nicht um die Details der Begleichung der RechnungRechnungsbegleichung gehen, sondern um die datenschutzrechtlich relevanten Begleitumstände: Die Kontaktaufnahme über Direktnachrichten in Social MediaSozialen Medien und auf anderen Wegen.

Beschluss des Gerichts

Das OLG hat klargestellt, dass Direktnachrichten über Soziale Medien, Portale oder Messengerdienste als elektronische Post im Sinne des § 7 UWG zu gelten haben. Diese dürfen ohne die Einwilligung der Empfänger*innen nicht versendet werden. Eine Vereinbarung, die zu einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verpflichtet, ist wettbewerbswidrig. Die Kontaktaufnahme mit Inserenten über Immobilienportale ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung verstößt gegen das UWG.

Auslegung des Begriffs “elektronische Post”:

Das OLG wertet den Begriff “elektronische Post” gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als dynamisch und technikneutral ein. Diese Auffassung vertrat bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Begriff solle sich technologisch weiterentwickeln und alle Kommunikationsmittel umfassen.

Anwendbarkeit auf Soziale Medien, Portale und Messengerdienste:

Das OLG hebt hervor, dass der Begriff “elektronische Post” nicht auf klassische Formen wie E-Mail, SMS oder MMS beschränkt ist. Er umfasst auch Nachrichten über Soziale Medien wie Xing, Facebook, LinkedIn oder Messengerdienste. Diese Auslegung schützt die Privatsphäre der Nutzer*innen vor unerbetenen Nachrichten.

Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass beim Versand der Nachrichten über Portale Verbraucher*innen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die eigentlichen Adressaten der Nachrichten sind und nicht die Internetportale. Entscheidend ist, dass die Nachrichten die Nutzer*innen im privaten Bereich erreichen, für die sie bestimmt sind.

Auch die Praxis, Opt-Ins durch wettbewerbswidrige Anschreiben über die Internetportale zu erlangen, verstößt gegen das UWG. Selbst dann, wenn Inserenten auf die Anschreiben reagieren und einer telefonischen Kontaktaufnahme zustimmten, läge keine vorherige ausdrückliche Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor.

Nach Ansicht des Gerichts ist auch unerheblich, ob man sich mit der angeschriebenen Person zuvor bereits „vernetzt“ hat. Die Vernetzung kann keine Einwilligung ersetzen oder als implizite Billigung für derartige Kontaktaufnahme gesehen werden.

Fazit:

Das OLG stärkt mit diesem Hinweisbeschluss den Schutz der Verbraucher*innen vor unerwünschter Werbung über Soziale Medien und Messengerdienste. Die Auslegung des Begriffs “elektronische Post” im Einklang mit europäischem Recht schafft Klarheit über die Anwendbarkeit der Vorschriften auf moderne Kommunikationsmittel. Unternehmen müssen sich somit bewusst sein, dass unerlaubte Direktnachrichten Sanktionen nach sich ziehen können.
Wir halten das gerade bei der Nutzung von Portalen, wie Xing oder LinkedIn, die zur Kontaktaufnahme im beruflichen Umfeld dienen, für einen Showstopper. Wann befindet man sich noch im Bereich der zulässigen Kontaktaufnahme zu Netzwerken und wann im Bereich der Werbung? Das ist ein ganz schmaler Grat.

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