Datensparsamkeit und die Eingabekontrolle
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt eine Vielzahl von Anforderungen an Unternehmen. Eine zentrale Forderung des BDSG ist die Datensparsamkeit. Es dürfen nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch wirklich benötigt werden, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Und der Zweck muss nachvollziehbar mit einer Rechtsgrundlage legitimiert werden.
Protokollierung trotz Datensparsamkeit
Gleichzeitig fordert das BDSG in der Anlage zu § 9 unter dem Schlagwort Eingabekontrolle die Nachvollziehbarkeit aller Datenerhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen. Nicht nur was mit den Daten gemacht wurde ist zu protokollieren, sondern auch wann und von wem. Jede Anwendung muss also umfangreiche Protokollierungsfunktionen bereitstellen.
Achtung, sensible Daten!
Diese Protokolle müssen einerseits abrufbar sein, um bei begründetem Bedarf nachvollziehen oder sogar beweisen zu können, welche Verarbeitungen erfolgt sind. Gleichzeitig muss der Zugriff auf diese Protokolle aber auch so eingeschränkt sein, dass sie nur in solchen Fällen zugreifbar sind und das auch nur von dem dann (sehr kleinen) berechtigten Personenkreis. Zusätzlich muss der Verwendungszweck der Protokolle festgelegt sein. Aufgrund der Erkenntnis-Möglichkeiten, die man bei einer detaillierten Auswertung solcher Protokolle hat, dürfte die Thematik auch mitbestimmungspflichtig sein. Schließlich wäre mit solchen Protokollen eine (unzulässige) Leistungsbeurteilung einzelner Mitarbeiter möglich.
Augenmaß, Augenmaß, Augenmaß
Die Forderungen nach Datensparsamkeit und nach Eingabekontrolle verfolgen unterschiedliche Ziele und stehen sich genau betrachtet sogar entgegen. Dennoch sind Unternehmen verpflichtet, beide Forderungen umzusetzen und die sich widersprechenden Maßnahmen in Einklang zu bringen. Das geht nur mit Augenmaß.
Planen Sie, neue Anwendungen im Unternehmen einzusetzen? Dann vergessen Sie nicht, trotz Datensparsamkeit auch die Eingabekontrolle zu berücksichtigen. Gerne unterstütze ich Sie bei der Konzeption.