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Arbeitsmedizinische Vorsorge und die geänderte ArbMedVV

Im Oktober 2013 wurde die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geändert. Diese Verordnung regelt, welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zwingend durchführen muss und welche er nur anbieten muss. Des Weiteren wird geregelt, welche Folgen die Nichteinhaltung hat und was die betroffenen Arbeitnehmer alles über sich ergehen lassen müssen. Und das ist – u. a. aufgrund der Änderungen an der Verordnung – gar nicht so viel:

Vorsorge = Beratung

Letztlich ist selbst bei der Pflichtvorsorge nur das Beratungsgespräch verpflichtend. Jegliche Untersuchung hingegen erfolgt freiwillig. In der ArbMedVV ist das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgendermaßen formuliert:  Arbeitsmedizinische Versorgung “beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt”. Mehr als ein Beratungsgespräch muss also nicht durchgeführt werden. Alles Weitere darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass hier nicht von einer Einwilligung die Rede ist, sondern lediglich davon, dass nicht abgelehnt wird. Schreitet der Arzt also zur Tat und der Arbeitnehmer widerspricht nicht, dürfte die Untersuchung zulässig sein.

Das Arztgeheimnis gilt

Allerdings müssen selbstverständlich sowohl der Verlauf der Untersuchung, als auch die Untersuchungsergebnisse vertraulich zwischen Arzt und Arbeitnehmer bleiben. Etwaige Befunde sind immer dem Arbeitnehmer auszuhändigen, dieser entscheidet dann eigenständig über eine eventuelle Weitergabe, z. B. an den Arbeitgeber. Die einzige Information, die der Arbeitgeber zu Vorsorgeterminen erhält, ist eine Vorsorgebescheinigung, die der Arzt gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausstellen muss. Diese Vorsorgebescheinigung muss darlegen, “dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat”.

Selbst die Pflichtvorsorge umfasst also nicht den Nachweis einer gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Das ist in § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV auch explizit so geschrieben.

Teilnahmepflicht und Beschäftigungsverbot

Für bestimmte Tätigkeiten waren früher sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Diese fallen nun mit der geänderten ArbMedVV ersatzlos weg. Allerdings: Kann ein Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge nicht nachweisen, besteht nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV ein Beschäftigungsverbot. Wird allerdings nur die Untersuchung verweigert darf der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden, allerdings auf eigenes Risiko. Wobei sich das Risiko hier auf die gesundheitlichen Folgen für den Arbeitnehmer beschränken dürfte. Was passiert, wenn ein auf eigenes Risiko weiterbeschäftigter Arbeitnehmer z. B. aufgrund einer starken Sehschwäche mit einem Gabelstapler in eine Menschengruppe fährt und diese verletzt, wird sich dann zeigen.

Auch psychische Gesundheit

Übrigens wird in der ArbMedVV in § 2 Abs. 1 Nr. 2 explizit die psychische Gesundheit aufgeführt, so dass klar sein dürfte, dass alle diese Regelungen auch für den Piloten der Unglücksmaschine gegolten haben.

Was ist mit Eignungsuntersuchungen?

Wer sich jetzt fragt, ob durch die Änderungen an der ArbMedVV z. B. Eignungsuntersuchungen unzulässig geworden sind, den verweise ich auf die Publikation “Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)” des BMAS. Dort wird explizit geschrieben [Zitat]:

Für Eignungsuntersuchungen hat sich nichts geändert. Eignungsuntersuchungen unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Beispielsweise darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Eignungsuntersuchungen vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des oder der Beschäftigten begründen.

Die Änderungen an der ArbMedVV dürften weitreichende Konsequenzen für die Unternehmen bis hinein in Betriebsvereinbarungen haben. Sprechen Sie mich an, ich unterstütze Sie gerne bei der Aktualisierung Ihrer betriebsinternen Regelungen zu Vorsorgeuntersuchungen.


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