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Vorratsdatenspeicherung und die private Nutzung von Kommunikationsmitteln

[Update 24.05.2015]

Erfreuliche Nachrichten: Ein Referentenentwurf zum Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung liegt vor. Dort wurde der Begriff “TK-Anbieter” zu “Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen” konkretisiert. Das ist erfreulich, denn die Bundesnetzagentur hat in ihrem Amtsblat, Ausgabe 4/2015, in der Mitteilung 149/2015 klar gestellt, dass “Betreiber von Callshops, Internetcafés, Hotels/Restaurants mit WLAN-Angebot, Hotspots, und vergleichbaren Angeboten” und damit wohl auch Arbeitgeber, die die private Nutzung erlauben, lediglich als “Mitwirkende an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten” zu sehen sind. Damit sind sie zwar Diensteanbieter mit den bekannten daraus resultierenden Pflichten. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung trifft sie jedoch nicht.

[Update Ende]

[Update 26.10.2015]

Mittlerweile wurde die Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag verabschiedet. Einen aktuellen Beitrag dazu finden Sie hier.

[Update Ende]

Aktuell ist mal wieder das Thema Vorratsdatenspeicherung in den Medien. Es gibt wieder viel Hin und Her bezüglich einzelner Regelungen, der allgemeinen Zulässigkeit und dem befürchteten Missbrauch der zu speichernden Daten, ganz zu schweigen von der Meinung, dass die Vorratsdatenspeicherung für die geplanten Zwecke “ohnehin nutzlos” sei.

Endlich: Erste Leitlinien zur Vorratsdatenspeicherung verfügbar

Bislang wird eine mögliche Auswirkung der Vorratsdatenspeicherung allerdings noch gar nicht diskutiert: Die von Justizminister Heiko Maas entworfenen Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten [Link entfernt, da Ziel nicht mehr erreichbar], wie die Vorratsdatenspeicherung im Juristen-Jargon genannt wird, enthält noch keine eindeutige und mit den Gesetzestexten übereinstimmende Sprachregelung zu den zur Speicherung Verpflichteten. Bislang wird dort nur von “TK-Anbietern” gesprochen, ein Begriff der sich im Telekommunikationsgesetz (TKG) gar nicht wiederfindet. Dort wird eher von Diensteanbietern gesprochen.

Damoklesschwert “TK-Anbieter”

Was hier vielleicht ein bisschen wie Haarspalterei aussieht, kann zur Falle für Unternehmen werden. Nach geltender Auslegung von TMG und TKG wird nämlich ein Arbeitgeber (dessen Unternehmenszweck nicht die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist) zum sog. Diensteanbieter, wenn er seinen Mitarbeitern die private Nutzung der TK-Einrichtungen (z. B. Telefon oder Internetzugang) erlaubt.

Für den Fall, dass bei der Umsetzung der Leitlinien in das TKG nun der Begriff TK-Anbieter durch Diensteanbieter ersetzt wird und keine weitere Konkretisierung erfolgt, dass ausschließlich entsprechende Dienstleister gemeint sind, wäre es möglich, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auch Unternehmen treffen könnte, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung der Kommunikationsmittel erlauben und damit zum Diensteanbieter werden.

Dran bleiben!

Aktuell wissen wir schlichtweg noch nicht, wie der Gesetzesentwurf konkret aussehen wird. Wer derzeit vor der Frage steht, seinen Mitarbeitern die private Nutzung der Kommunikationsmittel zu erlauben, sollte diese unsichere Situation auf jeden Fall in seine Entscheidung mit einfließen lassen. Bei einer Entscheidung für die Erlaubnis zur privaten Nutzung sollte die weitere Entwicklung unbedingt beobachtet werden, um ggf. kurzfristig reagieren zu können.

Sie möchten die private Nutzung der geschäftlichen Kommunikationsmittel für Ihre Mitarbeiter neu regeln oder sind unsicher, wie eine solche Regelung aussehen kann? Sprechen Sie mich an, ich unterstütze Sie dabei!


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