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Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber regelmäßig den Führerschein seiner Mitarbeiter sehen möchte, denkt man im ersten Reflex gerne an eine weitere Maßnahme zur Überwachung. Bei Verwendung von Dienstwagen ist dem allerdings nicht so. Im Gegenteil – der Arbeitgeber ist als Halter der Fahrzeuge sogar dazu verpflichtet, zu überprüfen ob der Führer des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.

Tut er dies nicht, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Darüber hinaus kann die Versicherung unter Umständen die Leistung verweigern, so dass ein nicht unerhebliches Kostenrisiko besteht.

Die Pflicht zur Kontrolle besteht tatsächlich

In mehreren Gerichtsurteilen wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber seiner Kontrollpflicht ausreichend nachkommt, wenn er ungefähr alle 6 Monate den Führerschein kontrolliert. Wichtig: Das Original muss vorliegen. Eine Kopie reicht nicht aus, da diese ja bereits vor einem Verlust der Fahrerlaubnis angefertigt gewesen sein konnte.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind natürlich auch einige Punkte zu beachten. Über Zugriffsbeschränkungen muss gewährleistet werden, dass nur diejenigen Mitarbeiter auf die Daten zugreifen können, die die entsprechenden Informationen benötigen (z.B. Fuhrparkleiter).

Bequem mit Dienstleister-Unterstützung

Vereinfachen kann man die Kontrollpflicht heute schon durch die Beauftragung von externen Dienstleistern, die diese Tätigkeit automatisiert für Unternehmen durchführen. Auf dem Führerschein wird dazu ein Siegel aufgebracht, das nach Entfernung unbrauchbar wird.

An entsprechenden Scannern, die im Unternehmen oder an öffentlichen Stellen (z.B. Tankstellen) aufgestellt sind, kann in regelmäßigen Abständen das Vorhandensein der Fahrerlaubnis kontrolliert werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch E-Mails automatisch auf dem Laufenden gehalten wenn Kontrollen durchgeführt wurden bzw. wenn die Kontrolle erneuert werden muss.

Achtung, Auftragsdatenverarbeitung!

Wird ein entsprechender Dienstleister genutzt, so liegt hier ein typischer Fall von Auftragsdatenverarbeitung vor. Hierfür sind natürlich die entsprechenden Verträge zu schließen und der Auftraggeber muss seinen Kontrollpflichten nach § 11 BDSG nachkommen. Die externe Vergabe der Führerschein-Kontrollen dürfte sich also aufgrund des durch den Datenschutz entstehenden Overheads erst bei einem größeren Fuhrpark lohnen.

Sprechen Sie mich an, gerne unterstütze ich Sie bei der Umsetzung Ihrer Pflicht zur Kontrolle der Fahrerlaubnis. .


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