Betriebliches Eingliederungsmanagement
In vielen Unternehmen sind die Vorschriften zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bisher nicht bekannt und dementsprechend auch nicht umgesetzt.
Dabei ist die Regelung in § 84 SGB IX eindeutig: Für jeden Arbeitgeber ist es verpflichtend, ein BEM anzubieten. Die Teilnahme für den Arbeitnehmer ist dann allerdings freiwillig.
Sinn eines BEM ist es, bei Arbeitnehmern, die häufig bzw. lange arbeitsunfähig waren (aufsummiert länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten), die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit herauszufinden. Liegen diese Ursachen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes, sollen Maßnahmen ergriffen werden um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und damit Fehlzeiten zu verringern.
Mögliche Maßnahmen können z.B. ergonomische Umgestaltungen (anderer Arbeitsstuhl bei Rückenproblemen) oder organisatorische Änderungen sein (anderer Schichtplan, Arbeitsentlastung bei Stress oder Burn-Out).
Wichtig: Wird ein BEM vom Arbeitgeber nicht angeboten, kann eine spätere Kündigung, die sich auf die wiederholte und lange Krankheit des Arbeitnehmers bezieht, unwirksam sein.
Die informierte Einwilligung
Nicht ganz trivial ist die datenschutzrechtliche Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Da das BEM für den Arbeitnehmer freiwillig ist, kommt nur die Einwilligung in Frage.
Um diese Einwilligung wirksam einholen zu können, muss der Betroffene zuvor umfassend informiert werden. Art und Umfang der erhobenen Daten sowie die Löschfristen müssen dem Arbeitnehmer bekannt sein. Auch ein jederzeitiger Widerruf der Einwilligung und damit der Abbruch des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch den Arbeitnehmer (und nur durch diesen) ist natürlich möglich.
Und wenn nicht eingewilligt wird?
Lehnt der Arbeitnehmer die Teilnahme am BEM ab oder bricht er die Maßnahme ab, müssen alle bis dahin erhobenen Daten gelöscht werden. Lediglich die Tatsache der Ablehnung bzw. des Abbruchs dürfen gespeichert werden. Diese Speicherung sollte auch unbedingt erfolgen, denn nur so kann später nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten hat.
Der Umfang der Einwilligung geht aber noch weiter. So hat der Arbeitnehmer die freie Wahl, wer in das betriebliche Eingliederungsmanagement eingebunden werden soll. Hier können bestimmte Personen oder Funktionsträger (z.B. Personalrat, Betriebsarzt, Betriebsrat) hinzugezogen werden sofern der Arbeitnehmer dies wünscht und seine Einwilligung erteilt.
Muss der Datenschutzbeauftragte beteiligt werden?
Auch der Zugriff auf die Informationen, die im Rahmen des BEM erhoben oder im Laufe der Gespräche offenbart werden (z. B. Daten zum Gesundheits- oder Gemütszustand des Arbeitnehmers) muss klar geregelt sein. Da es sich hierbei potenziell um besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 BDSG) handelt, ist zu prüfen, ob das Verfahren der Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterliegt. Im Extremfall kann durch die Durchführung einer einzelnen BEM-Maßnahme in einem kleinen Unternehmen eine Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten ausgelöst werden, denn jegliche Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten unterliegt der Vorabkontrolle. Und diese darf ausschließlich durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden.
Sprechen Sie mich an, gerne unterstütze ich Sie gerne bei der datenschutzkonformen Umsetzung Ihres betrieblichen Eingliederungsmanagements.