Umgang mit Auskunftsrecht nach § 34 BDSG
Im BDSG ist in § 34 das Auskunftsrecht des Betroffenen und damit die Auskunftspflicht der verantwortlichen Stelle geregelt. Diese Regelungen sehen vielfältige Pflichten für die Unternehmen vor. Absolut unmissverständlich formuliert ist die Tatsache, dass die Auskunft in kaum einem Fall verweigert werden kann. Hierzu gibt es auch schon Gerichtsentscheidungen, die z. B. im Fall einer gesetzlichen Krankenkasse unmissverständlich klar stellen, dass auch ein hoher Aufwand für die Erstellung der Auskunft kein Ablehnungsgrund sein kann.
Alles kostenlos
Des Weiteren hat die Auskunft unentgeltlich zu erfolgen. Ausnahme: Auskunfteien, Scoring-Dienstleister etc. brauchen die Auskunft nur ein Mal pro Jahr kostenlos zu erbringen. Jede weitere Auskunft innerhalb eines Jahres darf berechnet werden. Allerdings ist der Betroffene auf die Kosten im Vorfeld hinzuweisen und es muss ihm die alternative Möglichkeit der persönlichen Auskunft kostenlos angeboten werden.
Werden Kosten in Rechnung gestellt, so dürfen diese nur die tatsächlich für die Auskunftserteilung anfallenden Kosten umfassen. Vor allem dürfen keine Allgemeinkosten mit einbezogen werden.
Umfang der Auskunft: Vollumfänglich
Für alle Auskünfte gilt: Es müssen alle zu einer Person gespeicherten Daten beauskunftet werden. Hierzu zählen auch die Information, wo und wie die Daten erhoben wurden. Basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung (und nicht auf einer gesetzlichen Grundlage), so ist diese auch zu beauskunften, schließlich handelt es sich auch hierbei um ein personenbezogenes Datum. Auskunfteien müssen zusätzlich je nach Verwendungszweck für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren auch Auskunft geben, an welche Empfänger (oder zumindest Kategorien von Empfängern) die Daten ggf. übermittelt wurden.
An dieser Stelle wird es für viele Unternehmen erfahrungsgemäß schwierig. Wenn keine eindeutige Rechtsgrundlage vorliegt, wird eine Einwilligung des Betroffenen benötigt. Und auch die wirksame Erteilung der Einwilligung ist nachzuweisen.
Auch Datenpannen
Unangenehm wird es im Fall von Datenpannen, die ggf. nicht nach § 42a BDSG zu einer Informationspflicht geführt haben. Diese waren dem Betroffenen bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vermutlich gar nicht bekannt. Da aber sämtliche Datenübermittlungen zu beauskunften sind, müssen im Fall einer Anfrage gem. § 34 auch die unrechtmäßigen Übermittlungen im Rahmen von Datenpannen beauskunftet werden. Werden diese bei einer Auskunft weggelassen, können die Rechtsfolgen gem. §§ 43 und 44 BDSG zur Anwendung kommen. Hierbei ist auch die Organhaftung der Geschäftsleitung zu berücksichtigen.
Sprechen Sie mich an, gerne entwickle ich mit Ihnen Konzepte und Prozesse für gesetzeskonforme Bearbeitung von Anfragen gem. § 34.