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[Update] Hamburger Polizei setzt zukünftig Body-Cams ein

[Update 11.06.2015]

Es ist soweit, ab 19.06.2015 werden die Body-Cams in Hamburg St. Pauli im Einsatz sein.

Auf den ersten Blick ungewöhnlich ist, dass der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte Johannes Caspar fordert, die Löschfrist für die Aufnahmen zu verlängern. Die Begründung leuchtet allerdings ein: So seien die Aufahmen ja nicht nur zur Beweisführung der Polizeikräfte gedacht, sondern auch zum Schutz der Betroffenen vor Polizeigewalt. Offenbar hat Prof. Caspar da die jüngsten Vorkommnisse in den USA im Hinterkopf.

Ich bin gespannt, wie sich das ganze entwickelt. Und obwohl ich mich berufsbedingt für den Datenschutz einsetzen muss, finde ich den Gedankengang der längeren Speicherfristen durchaus charmant. Durch meinen Standort mitten auf St. Pauli habe ich vermutlich bald die Gelegenheit die Body-Cams im Einsatz zu bewundern.

[Update Ende]

Am 02. September hat der Hamburger Senat das Hamburger Gesetz zur Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) geändert. Konkret wurde ein Entwurf beschlossen, der vorsieht, dass die Hamburger Polizisten mobile Videoüberwachungsgeräte (sog. Body-Cams) einsetzen darf.

Solche Kameras sind bereits in Hessen und Bayern im Einsatz. In Hessen aktuell sogar ohne rechtliche Grundlage, es handelt sich lediglich um einen Pilotversuch. Gemäß eigener Aussage ist die Hessische Polizei mit dem Einsatz zufrieden. Allerdings sehen die Landesdatenschützer den Einsatz durchaus kritisch.

Einsatz der Body-Cams nur bei konkretem Anlass

In Hamburg dürfen die Body-Cams ausschließlich bei der Durchführung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eingesetzt werden. Weitere Voraussetzung für den Einsatz der Kameras ist, dass es “nach den Umständen zum Schutz der Vollzugsbediensteten oder Dritten vor Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist”.

Der Einsatz ist im öffentlich zugänglichen Raum vorgesehen, wobei Aufzeichnungen “in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung dienen” nicht zulässig sind.

Wichtig ist, dass die Body-Cams nicht dauerhaft laufen dürfen (so sieht es das Gesetz auch vor), sondern anlassbezogen aktiviert werden. Es ist zu erwarten, dass die dann aufgezeichneten Personen zu diesem Zeitpunkt auch noch einmal aktiv mündlich auf die Aufzeichnung und die mögliche Verwendung als Beweis hingewiesen werden.

Die Beamten werden die Body-Cams voraussichtlich an der Schulter befestigt tragen. Des Weiteren müssen sie eine schriftliche Kennzeichnung tragen, die auf eine mögliche Videoaufzeichnung hinweist.

Auch Ton wird aufgezeichnet

Die Behörde für Inneres weist auch noch einmal explizit darauf hin, dass nicht nur Videoaufnahmen gemacht werden, sondern dass auch der Ton mit aufgezeichnet wird. Das ist eine neue Dimension der Videoüberwachung, denn bislang werden Videos grundsätzlich ohne Ton aufgezeichnet.

Ich bin gespannt auf die Beurteilung des Verfahrens durch den Hamburger Landesdatenschützer Johannes Caspar, der gerade zur Tonaufzeichnung eine eigene Meinung haben dürfte.

Auch in Hamburg wird der Einsatz vorerst als Pilotprojekt gesehen. Der Einsatz soll zunächst nur im Bereich St. Pauli / Reeperbahn erfolgen. Der Hamburger Innensenator Michael Neumann erhofft sich eine deeskalierende Wirkung und damit eine sinkende Zahl von Angriffen auf Beamte. In Hessen (konkret Frankfurt) zeichnet sich genau dieser Effekt bereits ab.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Hamburger Senats.

Und hier zum Änderungsgesetz


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