Google Analytics und der Datenschutz
[Update/Anmerkung:]
Bitte beachten Sie: Am 26.04.2018 hat die DSK entschieden, dass für Tracking mit der DSGVO neue Regeln gelten. Einen Artikel hierzu finden Sie hier. Die damals gemachten (unten beschriebenen) Vorgaben und Empfehlungen des ULD sollten aber weiterhin zusätzlich beachtet werden.
[Update Ende]
Jedes Unternehmen, welches einen eigenen Internetauftritt betreibt ist bestrebt, diesen möglichst effektiv zu gestalten. Wie genau “effektiv” aussieht ist sicher von Unternehmen zu Unternehmen verschieden. Was bleibt ist aber der Wunsch nach Überprüfbarkeit und Optimierbarkeit der Wirksamkeit des Internetauftritts. Hierfür hat Google im Jahr 2005 durch Unternehmenskauf das Tool “Google Analytics” zur Verfügung gestellt, welches über die Jahre hinweg immer mehr erweitert und um Funktionen ergänzt wurde. Ein Segen für jeden Website-Betreiber.
Nun hat aber die Nutzung von Google Analytics auch ihre Schattenseiten, denn wie bereits mehrfach von unterschiedlicher Seite festgestellt wurde, ist der einfache Einsatz von Google Analytics nicht ohne Weiteres mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Es sind vielfältige Rahmenbedingungen zu beachten. 2005 erklärte der Schleswig-Holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte den Einsatz von Google Analytics für unzulässig, 2011 erlaubte es dann wiederum der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte – allerdings nur unter strengen Auflagen.
Insgesamt eine unübersichtliche Lage, die dadurch noch unübersichtlicher wird, dass natürlich viele weitere Anbieter von Tracking-Diensten versuchen, einen Teil des Kuchens abzubekommen.
Was aber, wenn man nun Tracking-Dienste einsetzen möchte? Schließlich ist der Vorteil, den man als Webseitenbetreiber daraus zieht immens. Auf dem Markt gibt es mittlerweile Tools, die sehr fein konfigurierbar sind, den Vorgaben für das Opt-In / -Out Verfahren entsprechen und sogar beim Nutzer im Rechenzentrum gehostet werden können. Eines davon ist die Open Source Software piwik (https://piwik.org), welches bereits in 2011 von der schleswig-holsteinischen Aufsichtsbehörde geprüft und – unter Auflagen – freigegeben wurde. Ein entsprechendes Empfehlungsdokument kann hier herunter geladen werden: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/projekte/verbraucherdatenschutz/20110315-webanalyse-piwik.pdf
Da die Aufsichtsbehörden seit geraumer Zeit Unternehmen prüfen und bei Verstößen auch Bußgelder verhängen, ist dringend zu raten, die eingesetzten Tracking-Maßnahmen einer Prüfung zu unterziehen.
Sprechen Sie mich an, gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung eines gesetzeskonformen Internetauftritts.