Datenübermittlung in Drittstaaten
Bisher war die Datenübermittlung in Drittstaaten recht einfach und transparent geregelt.
Es gab die Staaten des europäischen Wirtschaftsraums sowie weitere Staaten, denen die europäische Kommission ein adäquates Sicherheitsniveau bescheinigt hatte. Bei Datenübermittlungen zwischen diesen Staaten waren keinerlei Besonderheiten zu beachten.
Bezüglich der restlichen Staaten war es möglich, mit sogenannten Standardvertragsklauseln zu arbeiten, in denen sich ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen einem angemessenen Datenschutzniveau verpflichtet. Eine Ausnahme bildeten die USA mit denen das sogenannte „Safe Harbor“ Abkommen abgeschlossen wurde.
In diesem Abkommen sind grundsätzliche Regelungen zum Datenschutz vereinbart. Mit US-Unternehmen, die sich offiziell durch Eintrag im US-Handelsministerium zur Einhaltung dieser Regelungen verpflichteten, durften EU-Unternehmen Datenübermittlung durchführen.
Bereits seit längerem steht diese Praxis in der Kritik, da nach Meinung der Datenschützer spätestens nach Einführung des US Patriot Act ein Schutz der Daten nicht mehr gewährleistet war.
Spätestens seit den jüngsten Veröffentlichungen über die Spionagetätigkeiten der US- und anderer Geheimdienste ist nach Auffassung der Datenschützer die Grundlage dieser Vereinbarungen entfallen.
Die Aufsichtsbehörden haben angekündigt, vorerst keine Datenübermittlungen aufgrund der Standardvertragsklauseln mehr zu genehmigen und haben die EU-Kommission aufgefordert sowohl die Praxis des „Safe Harbor“ als auch die der Standardvertragsklauseln vorerst zu suspendieren.
Es bleibt also spannend ob und wie eine Datenübermittlung in Drittstaaten künftig zulässig sein wird. Ohne Zugeständnisse dieser Drittstaaten werden diese Übermittlungen künftig wohl nur noch sehr eingeschränkt möglich sein.
Sprechen Sie mich an. Gerne berate ich Sie zur Datenübermittlung in Drittstaaten.