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Mal wieder Facebook – ein schräges Gerichtsurteil

Seit einiger Zeit verlangt Facebook von seinen Nutzern die Angabe ihres echten Namens. Pseudonyme sind nicht mehr zulässig und es wurden auch bereits Konten von Nutzern gesperrt, die sich weigerten, ihren echten Namen anzugeben. Nach deutschem Datenschutzrecht muss der Nutzer die Hoheit über seine Daten haben und bestimmen können, welche Informationen er anderen preisgibt. Wo es nicht zwingende Gründe für eine Zuordnung solcher Daten zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person gibt, muss die Möglichkeit der Anonymisierung oder Pseudonymisierung angeboten werden.

Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Landesdatenschützers Thilo Weichert liegt bei Facebook kein zwingender Grund vor, der verhindert, dass z. B. Pseudonyme genutzt werden. Facebook sieht das wie gesagt anders und weigerte sich einer entsprechenden Aufforderung des Herrn Weichert nachzukommen.

Daraufhin zog Herr Weichert vor Gericht – und verlor. Mit einer etwas merkwürdigen Begründung: Das Gericht stellt infrage, dass für Facebook überhaupt deutsches Datenschutzrecht gilt. Die Datenverarbeitung finde schließlich in einem anderen EU-Land, nämlich in Irland, statt. Damit gelte irisches Datenschutzrecht. Ansprechpartner sei die irische Facebook-Niederlassung und nicht die deutsche, denn diese betreibe lediglich Anzeigenakquisition und Marketing…

Sprechen Sie mich an: Gerne berate ich Sie bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken.


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