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Es wird ernst – Nachweispflicht für Opt-In tritt in Kraft

Die letzte Datenschutznovelle wurde im Jahr 2009 verabschiedet und ist sozusagen in Raten in Kraft getreten. Der letzte Teil im Juni 2010. Seitdem hat uns der Gesetzgeber mit Änderungen am BDSG “in Ruhe gelassen”. Diese Ruhe hat bewirkt, dass in vielen Unternehmen ein wichtiger Termin aus dem Fokus geraten ist: Zum 01.09.2012 endet die Schonfrist für bestehende Verfahren im Bereich der Verwendung von Kundendaten für Werbezwecke.

Konnten Daten von Bestandskunden bislang relativ unbehelligt für Werbezwecke genutzt werden, so ist ab dem 01.09.2012 der Nachweis einer schriftlichen Zustimmung des Betroffenen zur Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken zwingend notwendig. Nachzuweisen ist dabei nicht nur die Tatsache, dass die Zustimmung vorliegt, sondern auch die Art der erlaubten Ansprache, der Zeitpunkt der Zustimmung und optimaler Weise der Zusammenhang, in dem diese Zustimmung erteilt wurde.

Natürlich kann jeder Betroffene diese Zustimmung jederzeit pro Art der Ansprache wieder entziehen, es ist also ein feingranulares Opt-Out-Verfahren zu implementieren. Des Weiteren muss es möglich sein, im Rahmen von Auskunftsersuchen der Betroffenen, detailliert darlegen zu können, welche Einwilligungen vorliegen und wann diese gegeben wurden.

Somit ist in vielen Unternehmen die Software noch nicht auf dem Stand, auf dem sie sein müsste.

Bleibt nur zu hoffen, dass hier nicht wieder ein paar findige Abmahner eine neue Geldquelle entdecken…

Sprechen Sie uns an: Gerne unterstützen wir Sie bei der Untersuchung Ihrer System auf Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen und bei der Gefährdungsbeurteilung.


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