Disclaimer – was ist zu beachten?
Internetseiten oder Emails enthalten häufig einen Disclaimer. Im Falle von Internetseiten versuchen die Betreiber damit von ggf. rechtswidrigen Inhalten externer verlinkter Seiten zu distanzieren um damit eine mögliche Haftung auszuschließen.
So verständlich diese Absicht auch ist – pauschale vorformulierte Haftungsausschlüsse halten vor den Gerichten nur in den wenigsten Fällen stand. Vor allem die Auffassung, diese Distanzierung ersetze die eigene Sorgfaltspflicht kann gefährlich sein. Entscheidend ist eine Prüfung des Einzelfalls. Zwar kommt eine Haftung für fremde Inhalte in der Regel nur bei deren Kenntnis in Betracht, zumindest zum Zeitpunkt der Verlinkung sollten die Inhalte aber auf Verstöße überprüft werden.
Auch der Ort der Anbringung des Disclaimers kann eine Rolle spielen. So ging das OLG München (21 U 5569/01) davon aus, dass ein Disclaimer im Navigationsmenü schon deshalb unwirksam sei, weil er vom Nutzer in der Regel nicht zur Kenntnis genommen werde.
Bei Email-Disclaimern sollte zumindest dem Verbot einer Veröffentlichung gefolgt werden. Das LG Saarbrücken (4 O 287/11) hält dieses Verbot für wirksam.
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