AEO-Zertifikate und der Datenschutz
Unternehmen können bei den Zollbehörden sog. AEO-Zertifizierungen beantragen um als anerkannter Wirtschaftsbeteiligter zugelassen zu werden. Diese Zertifikate bewirken deutliche Erleichterungen, wie z. B. vereinfachte Meldeverfahren, geringere Sicherheitsleistungen, oder seltenere Prüfungen von Waren oder Unterlagen. Gerade im- und exportorientierte Unternehmen streben daher häufig eine AEO-Zertifizierung an.
Zum Erhalt der Zertifizierung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dieses sind beispielsweise der Nachweis der bisherigen korrekten Einhaltung der Zollvorschriften und der Nachweis einer gesicherten finanziellen Lage.
Antragsteller der AEO-S und AEO-F Zertifikate müssen zusätzlich nachweisen, dass alle Beschäftigten sowie Handelspartner regelmäßig anhand so genannter Terrorlisten überprüft werden. Hierbei werden die Namen der Mitarbeiter durch die Behörden mit Listen bekannter Terrorverdächtiger abgeglichen.
Eine Frage, die sich stellt ist dabei, inwieweit dieser eindeutig nicht anlassbezogene Abgleich der Mitarbeiterdaten datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist. Die Aufsichtsbehörden beziehen hierzu eine eindeutige Stellung. So hat der Düsseldorfer Kreis im November 2011 die Unternehmen aufgefordert die Screenings nicht mehr pauschal und anlasslos durchzuführen. Die Zollbehörden wurden aufgefordert, die rechtsstaatlichen Vorgaben zu beachten, also auf die Screenings im Rahmen der Zertifizierungen zu verzichten.
Der Standpunkt der Zollbehörden ist ebenso eindeutig: Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG sei das Verfahren “zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten” zulässig.
In diesem Fall gilt: Wenn zwei Behörden sich streiten, ist der Unternehmer im Nachteil. Es bleibt entweder der Verzicht auf die Erleichterungen oder das Risiko, gegen den Datenschutz zu verstoßen.
Ende 2011 wurde nun das erste Urteil zu dieser Thematik gesprochen. Unter dem Aktenzeichen 4 K 3063/10 Z hat das FG Düsseldorf die Argumentation der Zollbehörden bestätigt und das Screening für zulässig erklärt.
Rechtssicherheit gibt dieses Urteil jedoch nicht. Andere Gerichte könnten zu einem anderen Ergebnis kommen.
Sprechen Sie mich an, gerne informiere ich Sie über Neuigkeiten zum Thema Datenscreening.