Vermeiden Sie Abmahnung durch ein sorgfältiges Impressum
Über die Pflichtangaben nach § 5 TMG (Telemediengesetz) innerhalb der Internetpräsenz von Unternehmen wurde in den Medien bereits vielfach berichtet. Insbesondere auch aufgrund der Abmahngefahr bei fehlendem oder fehlerhaftem Impressum verfügen die meisten Internetauftritte inzwischen über weitgehend fehlerfreie und vollständige Angaben im Sinne des TMG.
Weitgehend unbekannt ist jedoch die Tatsache, dass sich die Sorgfaltspflicht bezüglich solcher Angaben auch auf alle anderen im Internet veröffentlichten Profile bezieht. So wurde kürzlich in einem Gerichtsurteil des Landgerichts München (AZ. 17 HK O 5636/11) eine Abmahnung für wirksam erklärt, die eine fehlerhafte Firmenanschrift in „Google Places“ als Grund hatte. Das Gericht sah darin eine Irreführung von Nutzern und gab der Abmahnung Recht.
Dieses Urteil sollte von Unternehmen unbedingt ernst genommen und vor allem nicht nur auf Einträge in „Google Places“ angewandt werden. Die Argumentation trifft nämlich auch auf alle anderen Profile im Internet zu, beispielsweise im Social Media Bereich bei Facebook, Twitter, Xing oder LinkedIn. Aber auch Adress- und Branchenverzeichnisse, wie die Gelben Seiten oder eine iPhone-App benötigen korrekte Angaben.
Empfehlung: Um nicht die Übersicht zu verlieren und durch eine Unachtsamkeit doch eine Abmahnung zu kassieren sollte eine Liste mit allen im Internet veröffentlichten Profilen erstellt werden. Bei Änderungen wie einem Umzug oder einer Umfirmierung werden dann keine Einträge vergessen.
Sprechen Sie mich an: Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung von datenschutzkonformen und abmahnsicheren Internetpräsenzen und Profilen.